Tarifliche Unkündbarkeit kann auch rückwirkend aufgehoben werden
Ein Arbeitnehmer war als Ausbilder in einem Berufsbildungswerk tätig. Auf das Arbeitsverhältnis war ein Tarifvertrag anwendbar. Nach diesem konnten Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren hatten, nur im Falle einer Betriebsstilllegung ordentlich gekündigt werden. In der Folgezeit wurde der Tarifvertrag dahin gehend geändert, dass die ordentliche Kündigung älterer Arbeitnehmer wegen notwendiger Betriebsänderungen zulässig sein sollte.
Nach In-Kraft-Treten der Neuregelung kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes erfüllte, auf Grund einer solchen Betriebsänderung. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage mit der Begründung, der ihm durch Tarifvertrag eingeräumte Sonderkündigungsschutz habe nicht nachträglich verschlechtert werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab . Tarifverträge könnten für die Zukunft frei ausgehandelt werden. Daher stehe es den Tarifvertragsparteien offen, den zunächst eingetretenen tariflichen Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer wieder zu verschlechtern. BAG, Urteil vom 02.02.2006, Az.: 2 AZR 58/05 Kündigungsrecht können Sie ausschließen Sind Sie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, haben Sie grundsätzlich das Recht zur ordentlichen Kündigung , § 620 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nur bei besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Schwangeren, Betriebsratsmitgliedern) ist das Recht zur ordentlichen Kündigung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Aber auch einzelvertraglich oder durch einen Tarifvertrag kann das ordentliche Kündigungsrecht abbedungen werden. Eine tarifliche Regelung entfaltet aber keinen Bestandsschutz. Wird der Sonderkündigungsschutz später geändert oder aufgehoben, können auch bis dahin tarifvertraglich unkündbare Arbeitnehmer wieder gekündigt werden. Verbotene Kündigungsbeschränkungen Folgende Bestimmungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind sowohl im Arbeitsvertrag als auch im Tarifvertrag unzulässig und stehen deshalb einer Arbeitgeberkündigung nicht entgegen: - Ausschluss der außerordentlichen Kündigung
- unzumutbare Erschwerungen des außerordentlichen Kündigungsrechts
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