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20.8.2008

04/2006

Arbeitsverhältnis kann mit Standard-Altersgrenzenregelung auch bei privater Vorsorge enden

Und nicht nur, wenn eine Zahlungspflicht gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung besteht – so das BAG.

Ausgangspunkt der Entscheidung war folgender Fall:

Ein Journalist war über 10 Jahre bei einem Verlag als Redakteur angestellt.

Im Arbeitsvertrag war seinerzeit vereinbart worden, dass auf das Arbeitsverhältnis die „allgemeinen Arbeitsbedingungen“ des Arbeitgebers Anwendung finden.

Diese wiederum sahen unter anderem vor, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht .

Als der Arbeitnehmer nun 65 wurde und aus seiner Firma ausscheiden sollte, zog er vor Gericht. Dort wollte er feststellen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Grund : Der Arbeitnehmer hielt die vereinbarte Ausscheidensregelung für unwirksam. Denn er erhalte gar keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Er sei bereits 1964 von der Rentenversicherungspflicht befreit worden und habe sich privat abgesichert.

Die Richter beurteilten den Sachverhalt allerdings anders: Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzenregelungen seien grundsätzlich zulässig.

§ 14 Abs. 1 TzBfG stehe der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters auch nicht entgegen (diese Vorschrift besagt, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds wirksam ist).

Ein entsprechender Befristungsgrund liege hier darin, dass der Arbeitnehmer durch die Beschäftigung grundsätzlich eine gesetzliche Altersrente hätte erwerben können . Es genüge also, dass bei Vertragsschluss die reine Möglichkeit zum Aufbau einer Altersrente bestanden hat.

Die Befristung sei demnach also auch dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – eine andere Versorgungsform gewählt habe.

Fazit : Bei der Frage nach der Wirksamkeit einer Altersgrenzenregelung ist es also völlig gleich, ob der Arbeitnehmer privat oder gesetzlich rentenversichert ist.

Nur wenn Ihre Arbeitnehmer nicht einmal die theoretische Möglichkeit des Aufbaus eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung haben/hatten, könnte die Altersgrenzenregelung unwirksam sein.

Wenn Sie jetzt vielleicht denken „Was geht mich eine solche Altersgrenzenregelung an?“ , sollten Sie sich Folgendes klar machen:

Ohne klare Beendigungsregelung ist für Ihre Arbeitnehmer mit 65 Jahren keinesfalls Schluss ! Und nicht nur das: Auch eine Kündigungsmöglichkeit allein wegen Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gibt es nicht. – Klare Regelungen sind also unumgänglich.

Und so könnte eine entsprechende Klausel lauten:

Soweit das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird, endet es – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Kalendermonats, nach dem der Arbeitnehmer Anspruch auf die reguläre, ungekürzte Altersrente hat (derzeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres).

Achtung ! In eine Altersgrenzenregelung müssen Sie für Männer und Frauen das gleiche Höchstalter aufnehmen. Anderenfalls verstoßen Sie gegen das Diskriminierungsverbot des § 611a BGB!


Weitere Kurzmeldungen lesen Sie im „Praxishandbuch Personal“ .


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