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20.11.2008

04/2006

Mit Ihrem Betriebsrat können Sie vereinbaren, was Sie wollen - bestehende Arbeitsverträge hebelt das nicht aus

Eine Betriebsvereinbarung kann die vertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen eines Beschäftigten nicht verschlechtern. Punkt.

Das ist die Kernaussage eines Urteils des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in
seinem am Montag verbreiteten Urteil (Az. 7 Sa 341/04).

In der Konsequenz bedeutet das: Einzelvertragliche Regelungen können Sie nicht über eine Betriebsvereinbarung, sondern nur im Einvernehmen mit dem oder den betroffenen Mitarbeiter(n) ändern.

Das Gericht hat mit diesem Urteil der Klage einer Kassiererin gegen ihren Arbeitgeber stattgegeben. Mit ihr hatte der Arbeitgeber nämlich im Arbeitsvertrag vereinbart, dass sie nur in zwei Schichten, und zwar im Rhythmus zwei Frühschichten, eine Spätschicht arbeiten muss. Später schloss der Arbeitgeber dann mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in der ein Drei-Schichten-Modell festgelegt wurde.

Pech für beide – also für Betriebsrat und Arbeitgeber :
Denn die Klägerin weigerte sich unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag, diese Vereinbarung zu akzeptieren – und das LAG gab ihr Recht. Begründung: Weder das Weisungsrecht des Arbeitgebers noch eine Betriebsvereinbarung haben unmittelbaren Einfluss auf den Arbeitsvertrag, wenn sie sich für den Beschäftigten nachteilig auswirken.

Was dieses Urteil für Sie ab sofort bedeutet :
Bevor Sie mit Ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung schließen, die – zum Beispiel – Arbeitszeit, Schichtdienst oder andere Regelungen betrifft, die Sie möglicherweise auch in Arbeitsverträgen einzelvertraglich geregelt haben, sollten Sie auf Nummer Sicher gehen. Schauen Sie sich die Arbeitsverträge (vor allem die älteren) an. Nach diesem Urteil ist das, was Sie im Arbeitsvertrag einzelvertraglich geregelt haben, bindend. Also nicht die Kollektivregelung.

Es kann zu erheblichen Unruhen im Betrieb führen, wenn von einer neuen Betriebsvereinbarung ein Teil der Belegschaft betroffen ist – und ein anderer Teil nicht.

Sollten Sie bei Ihrer Überprüfung der Verträge feststellen, dass einige Mitarbeiter „außen vor“ sind, suchen Sie aktiv das Gespräch mit ihnen. Und zwar, bevor Sie eine solche Betriebsvereinbarung schließen. Falls der Arbeitnehmer nicht kooperativ ist, bleibt Ihnen im Zweifelsfall nur noch die Änderungskündigung.


Wie Sie sich erfolgreich Ihr gutes Recht als Arbeitgeber sichern und sich Ihre Rechte bei Einstellungsverträgen, Kündigungen, Abmahnungen und in allen anderen Problem-Situationen wahren, erfahren Sie im „Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte“.

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