1-€-Jobber können sich nicht in ein reguläres Arbeitsverhältnis klagen
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) wurde im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) II beschäftigt (sog. 1-Euro-Job). Für seine Tätigkeit erhielt er eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,25 € pro Stunde. Damit wollte sich der Mitarbeiter nicht zufrieden geben und forderte für seine Tätigkeit die Zahlung der üblichen Arbeitsvergütung. Die Voraussetzungen des 1-Euro-Jobs seien nicht erfüllt gewesen, weil die Arbeiten nicht im öffentlichen Interesse lagen und auch nicht zusätzlich verrichtet worden seien. Er sei deshalb nicht im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit, sondern in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt worden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz stärkte dem Arbeitgeber den Rücken . Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des 1-Euro-Jobs vorgelegen hätten, sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das hätte nicht dem Willen der Beteiligten entsprochen. LAG Mainz, Beschluss vom 03.02.2006, Az.: 10 Ta 14/06 Der Wille von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zählt Ein Arbeitsverhältnis wird nur begründet, wenn Sie und Ihr Mitarbeiter bei Vertragsschluss eine darauf gerichtete Willenserklärung abgeben. Daran fehlt es, wenn die Tätigkeit – wie hier – eindeutig nur im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II erfolgen soll. Ein solches Beschäftigungsverhältnis stellt schon auf Grund der gesetzlichen Wertung kein Arbeitsverhältnis dar (§ 16 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 SGB II). Auch wenn die Voraussetzungen eines 1-Euro-Jobs nicht vorliegen , wird nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis begründet oder fingiert . Sie können also beruhigt sein: Im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach SGB II beschäftigte Alg-II-Empfänger können nicht durch die Hintertür auf ein Arbeitsverhältnis klagen. Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses Nur auf folgende Arten kann ein Arbeitsverhältnis zustande kommen: - Begründung kraft Gesetzes (Bsp.: Verbotene Arbeitnehmerüberlassung, § 10 Abs. 1 AÜG; Betriebsübergang, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB).
- Begründung durch einseitiges Rechtsgeschäft , z. B: Weiterbeschäftigungsverlangen Auszubildender, § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch, § 102 BetrVG.
- Begründung durch Arbeitsvertrag .
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