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20.8.2008

07/2006

Befristungszweck muss schriftlich festgehalten werden

Oft soll ein befristetes Vertragsverhältnis nicht zu einem bestimmten Datum enden, sondern dann, wenn ein bestimmter Vertragszweck erreicht ist, etwa das Ende einer Erntesaison. Wenn Ihre entsprechende Befristungsabrede hier wirksam sein soll, müssen Sie den Zweck der Befristung in Ihrem Arbeitsvertrag festhalten (BAG, 21.12.2005, 7 AZR 541/04).

Das bedeutet für Sie : Bei einer Zweckbefristung genügt es also nicht, dass Sie und Ihr Mitarbeiter nur den Befristungszweck kennen; Sie müssen ihn auch schriftlich festhalten.

Da auch die Befristungsabrede selbst schriftlich erfolgen muss (§ 14 Abs. 4 TzBfG), schließen Sie deshalb am besten den ganzen Vertrag schriftlich ab. Dann kann nichts „anbrennen“!


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