Keine Änderung zur Entgeltabsenkung
Für Leiharbeitnehmer gilt das so genannte Equal-pay-Gebot (§ 9 Nr. 2 AÜG). Danach sind Vereinbarungen unwirksam, die für Leiharbeitnehmer einen geringeren Lohn vorsehen, als er den vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers gezahlt wird.
Im Tarifvertrag können aber Ausnahmen vom Equal-pay-Gebot geregelt werden – und genau hierum ging es in folgendem Fall: Einem Leiharbeitnehmer wurde durch Änderungskündigung eine Änderung seiner Arbeitsbedingungen angeboten. Danach sollte künftig für ihn ein Tarifvertrag anwendbar sein, der eine um ca. 400 € geringere Vergütung vorsah. Der Arbeitgeber wollte so einheitliche Arbeitsbedingungen bei sich schaffen. Durch die Änderungskündigungen wollte er erreichen, dass alle seine Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag entlohnt werden. Der Leiharbeiter war mit der Änderung verständlicherweise nicht einverstanden und klagte dagegen – mit Erfolg: Lehnt der Arbeitnehmer die Anwendung eines Tarifvertrages ab, bleibe es beim Equal-pay-Gebot. Denn eine Änderungskündigung setze ein dringendes betriebliches Erfordernis voraus. Und das Schaffen einheitlicher Arbeitsbedingungen reiche hierfür nicht aus – so das Urteil des BAG. Fazit : Eine Änderungskündigung mit dem bloßen Ziel, gleiche Arbeitsbedingungen durch eine Lohnsenkung herzustellen, können Sie also nicht aussprechen. Wenn ohne die Reduzierung der Lohnkosten aber Entlassungen unvermeidbar wären, sieht es schon anders aus: Dann kommt eine Änderungskündigung durchaus infrage.
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