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29.8.2008

07/2006

Rente mit 67: Die Folgen für Ihre Arbeitsverträge

Nachdem die große Koalition beschlossen hat, das Renteneintrittsalter von 65 auf 67 Jahre anzuheben, stellt sich die Frage: Was wird aus den bestehenden Arbeitsverträgen, in denen es heißt „Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.“?

Die derzeitige Rechtslage
Nach derzeitiger Rechtslage ist obige Klausel wirksam. Das Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Termin.
Haben Sie hingegen eine niedrigere Altersgrenze vereinbart, gilt die Vereinbarung dem Mitarbeiter gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen (§ 41 Satz 2 SGB VI). Der Mitarbeiter kann also entscheiden, ob er mit Erreichen der Altersgrenze ausscheidet oder bis 65 arbeitet. Nur wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor Erreichen der Altersgrenze geschlossen oder vom Mitarbeiter bestätigt wurde, muss der Mitarbeiter sich daran halten und zum vereinbarten Termin ausscheiden.

Beschäftigungsrecht bis 67 wahrscheinlich
In Anbetracht der Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre sind 2 Szenarien denkbar: Entweder die Rechtslage bleibt ansonsten unverändert. Das würde dazu führen, dass viele Mitarbeiter mit 65 in die Arbeitslosigkeit gehen und damit die Sozialkassen belasten.
Wahrscheinlicher ist daher, dass in § 41 SBG VI die 65 durch die 67 ersetzt wird. Mitarbeiter, mit denen Sie eine Altersgrenze von 65 Jahren oder weniger vereinbart haben, hätten dann das Recht, bis 67 weiterzuarbeiten.

Vertragsänderung nicht erforderlich
Unabhängig davon, wie sich die Sache entwickelt: Lassen Sie eine Altersgrenzenregelung wie die obige in Ihren Arbeitsverträgen. Sie zu streichen würde bedeuten, dass Sie sich vom Mitarbeiter nur noch durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag trennen können. Das Erreichen des Rentenalters ist aber kein Kündigungsgrund.


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