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20.8.2008

07/2006

Mündliche Beendigung des Arbeitsvertrags ist unwirksam

Wollen Sie sich von einem Mitarbeiter trennen, dann müssen Sie dies immer schriftlich tun (Originaldokument mit Unterschrift). Das gilt auch, wenn ein Mitarbeiter erst in Elternzeit geht und dann entscheidet, nicht mehr zu kommen:

Eine Arbeitnehmerin befand sich seit der Geburt ihres 1. Kindes (Juni 2000) in Elternzeit. Im Mai 2002 brachte sie dann ihr 2. Kind auf die Welt.

Im Februar 2005 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie ihre Tätigkeit mit Ablauf der Elternzeit im Mai 2005 wieder aufnehmen wolle.

Der Arbeitgeber fiel nun aus allen Wolken: Er hielt das Arbeitsverhältnis seit Jahren für beendet und hatte an einer „Neueinstellung“ kein Interesse. Er machte geltend, dass die Arbeitnehmerin ihre Elternzeit im Zusammenhang mit der Geburt ihres 2. Kindes schließlich nicht ausdrücklich verlängert habe, sodass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der ersten Elternzeit (Juni 2003) beendet worden sei.

Um ganz sicher zu gehen, sprach er noch flugs eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus – allerdings nur mündlich.

Sein Argument für die fristlose Kündigung war: Wäre das Arbeitsverhältnis nicht bereits schon 2003 nach dem Ende der 1. Elternzeit beendet worden, läge seit dieser Zeit zumindest eine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Schließlich habe die Arbeitnehmerin keine 2. Elternzeit angemeldet und hätte deshalb schon im Juni 2003 ihre Arbeit wieder aufnehmen müssen.

Vor Gericht erlitt der Arbeitgeber jedoch Schiffbruch:

Die Richter stellten zunächst fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der 1. Elternzeit im Juni 2003 beendet worden sei.

Zwar konnten weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über eine weitere Elternzeit nachweisen. Aber: Der Arbeitgeber konnte auch nicht beweisen, dass das Arbeitsverhältnis beendet worden war. Denn die Kündigung (oder Aufhebung) eines Arbeitsverhältnisses sei eben stets nur schriftlich möglich – so regele es § 623 BGB.

Fazit :
  • Beendigen Sie ein Arbeitsverhältnis immer schriftlich!
  • Und erscheint Ihr Arbeitnehmer nach dem Ende seiner Elternzeit nicht mehr zur Arbeit, endet das Arbeitsverhältnis dadurch nicht automatisch. Vielmehr sollten Sie nun klare Tatsachen schaffen: Fordern Sie Ihren Arbeitnehmer auf, umgehend wieder zur Arbeit zu erscheinen. Tut er das dann nicht, können Sie nach erfolgloser Abmahnung kündigen.


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