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29.8.2008

07/2006

Nennen Sie den Befristungszweck im Vertrag so genau wie möglich

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war befristet beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sollte „bis zur Erreichung seines Zwecks laufen“. Der Arbeitnehmer hielt diese unpräzise Befristungsregelung für unwirksam.

Das Urteil : Er behielt Recht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten hier eine Zweckbefristung vereinbart. Diese Zweckbefristung sei aber unwirksam, weil im schriftlichen Vertrag der Vertragszweck nicht angegeben war (BAG, 21.12.2005, 7 AZR 541/04).

Das heißt für Sie : Erfolgt die Befristung nur zu einem bestimmten Zweck, dann müssen Sie diesen Zweck auch genau angeben. Grund: Bei einer Zweckbefristung ist oft nicht ohne Weiteres klar, wie lange die Befristung tatsächlich dauern wird. Deswegen braucht der Arbeitnehmer einen möglichst klaren Anhaltspunkt, der ihm eine realistische Einschätzung ermöglicht.


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