Befristung können Sie auch in einem Briefwechsel vereinbaren
Eine Arbeitnehmerin war in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Vor Ablauf der Befristungszeit erhielt die Mitarbeiterin von ihrem Arbeitgeber einen Brief, in dem er anbot, die Befristung um ein Jahr zu verlängern. Das Angebot unterzeichnete die Mitarbeiterin auch gleich auf dem Brief. Später war sie der Ansicht, der Briefwechsel genüge nicht der Schriftform, und klagte auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab . Auch die in einem Briefwechsel vereinbarte Verlängerung der Befristungsabrede genüge der Schriftform. Mit ihrer Unterschrift auf dem Brief habe die Arbeitnehmerin das schriftliche Angebot des Arbeitgebers angenommen. BAG, Urteil vom 26.07.2006, Az.: 7 AZR 514/05 Unterschriften müssen auf einem Schreiben sein Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde, § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Hierfür ist aber nicht erforderlich, dass die Unterzeichnung zeitgleich, beispielsweise in Ihrem Personalbüro, erfolgt. Es reicht aus, wenn Sie Ihrem Mitarbeiter ein unterschriebenes Angebot zusenden, dieser auf dem Schreiben ebenfalls unterzeichnet und es zurücksendet. Achtung ! In jedem Falle sollten Sie Ihren befristetet eingestellten Mitarbeiter erst nach Erhalt des beiderseitig unterzeichneten Arbeitsvertrags beschäftigen . Tun Sie das vorher, ist die nur mündlich vereinbarte Befristung unwirksam und ein bereits unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. So halten Sie die Schriftform ein Damit Ihre Befristungsvereinbarung der Schriftform genügt, sollten Sie immer folgende 3 Punkte beachten: - Eigenhändige Unterschrift (keine Stempel oder Faksimile)
- beider Parteien
- auf demselben Schriftstück
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