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20.11.2008

10/2006

Wenn Ihre Teilzeitkraft bei einem anderen Arbeitgeber in Elternzeit ist

Ist Ihr Arbeitnehmer in Elternzeit, hat er einen besonderen Kündigungsschutz. Sie dürfen während der Elternzeit nämlich nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zugelassen werden. Nimmt nun ein Arbeitnehmer während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung auf, stellt sich die Frage, ob der Kündigungsschutz auch in diesem Beschäftigungsverhältnis wirkt.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun eindeutig entschieden, dass in dem 2. Arbeitsverhältnis während der Elternzeit kein Kündigungsschutz besteht (Urteil vom 2.2.2006; Az.: 2 AZR 596/04).

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit in Anspruch genommen. Bei einem anderen Arbeitgeber übte sie während der Elternzeit eine befristete Teilzeitbeschäftigung aus .

Noch vor Ablauf des befristeten Vertrags kündigte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis. Die Arbeitnehmerin berief sich darauf, dass ihr während der Elternzeit nicht gekündigt werden könne .

Wichtig :

Stellen Sie eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer ein, der sich bei einem anderen Arbeitgeber in Elternzeit befindet, müssen Sie lediglich die Kündigungsvorschriften beachten, die für das bei Ihnen ausgeübte Arbeitsverhältnis gelten.


Weitere Informationen finden Sie im „Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen“.

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