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20.8.2008

10/2006

Doppelte Aufmerksamkeit bei Abschluss befristeter Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge werden für Arbeitgeber immer wieder zur Falle. Auch kleine Nachlässigkeiten bei Vertragsschluss können Ihnen im Nachhinein beträchtlichen Ärger bereiten.

Wie vielfältig das Risiko ist, zeigt der aktuelle Fall eines Arbeitgebers, der eine Mitarbeiterin befristet für die Zeit vom 11.4. bis 31.12.2005 eingestellt hatte. Der Vertrag – ein Vordruck für unbefristete Beschäftigungen – wurde erst am 13.4.2005 unterzeichnet. Darin hieß es „Das Arbeitsverhältnis wird zunächst zur Probe für die Dauer von drei Monaten abgeschlossen. Auch während der Probezeit ist beiderseits die Kündigung zulässig. Für die Kündigung gelten die tariflichen Kündigungsfristen.“ Handschriftlich wurde dann noch ergänzt „und ist befristet bis 31.12.2005“.

Als der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit ordentlich kündigte, wurde darum gestritten, ob bzw. zu welchem Termin der Arbeitgeber ordentlich kündigen konnte und ob die Befristung wirksam war. Das LAG München (Urteil vom 22.6.2006, 2 Sa 316/06, n. rk.) entschied die Sache so:
  • Die Befristung war nicht wirksam vereinbart, weil der Vertrag erst unterzeichnet wurde, nachdem die Mitarbeiterin die Arbeit aufgenommen hatte. Das deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
  • Die Formulierungen zur ordentlichen Kündigung waren unklar und damit unwirksam, weil sie keine eindeutige Aussage darüber machten, ob eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit zulässig sein sollte. Auch das ist nachvollziehbar.
  • Problematisch sind jedoch die daraus gezogenen Konsequenzen. Bei unwirksamer Befristung können Sie den Vertrag gemäß § 16 TzBfG frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen. Nur wenn die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wirksam vereinbart ist (was hier nicht der Fall war) oder wenn die Unwirksamkeit der Befristung auf mangelnder Schriftform beruht, dürfen Sie zu einem früheren Termin kündigen. Das Gericht meinte, die Unwirksamkeit der Befristung habe hier nicht auf mangelnder Schriftform beruht, weil vor der Beschäftigungsaufnahme nicht alle Einzelheiten des später unterzeichneten Vertrags besprochen worden waren. Die Mitarbeiterin behielt daher ihre Vergütungsansprüche bis zum geplanten Befristungsende am 31.12.2005. Sie hätte sogar noch eine Fortsetzung der Beschäftigung darüber hinaus einklagen können, was sie jedoch nicht tat.
  • Gerade beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge rate ich Ihnen zu großer Sorgfalt. Probleme wie die hier geschilderten können Sie vermeiden, indem Sie den Mitarbeiter grundsätzlich erst arbeiten lassen, nachdem der Arbeitsvertrag unterzeichnet ist. Ein Vertragsmuster zum Download mit allen wichtigen Klauseln finden Sie unter www.bwr-media.de.


Dieses und weitere für Sie interessante Urteile finden Sie im Urteilsdienst „Der neue Personalbrief Arbeitsrecht“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Der neue Personalbrief Arbeitsrecht“.

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