Befristung älterer Arbeitnehmer nicht mehr möglich
Grundsätzlich dürfen Sie befristete Arbeitsverträge nur dann abschließen, wenn Sie hierfür einen sachlichen Grund haben (§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG).
Eine Ausnahme hiervon wird bislang u. a. für ältere Arbeitnehmer gemacht: Danach kann der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat, auch ohne sachlichen Grund zulässig sein. Voraussetzung: Zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber besteht kein enger sachlicher Zusammenhang (§ 14 Abs. 3 S. 1 und 4 TzBfG).
Der Europäische Gerichtshof hatte allerdings am 22.11.2005 (C 144/04) entschieden, dass die Altersgrenze von 52 Jahren wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht unwirksam ist und die Vorschrift von den nationalen Gerichten deshalb nicht angewendet werden darf. Dem hat sich nun das BAG in folgendem Fall angeschlossen : Ein 1950 geborener Arbeitnehmer war seit dem 12.7.1999 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Die letzte Befristung sollte vom 19.2.2003 bis zum 31.3.2004 laufen. Der Arbeitnehmer hielt diese letzte Befristung für unwirksam und klagte. Und er gewann letztlich: Denn in Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichthofs seien allein auf § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG gestützte sachgrundlose Befristungen unwirksam. Der Arbeitgeber genieße auch keinen Vertrauensschutz . Er könne sich also selbst bei den bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgeschlossenen Verträgen nicht darauf berufen, auf die Gültigkeit der Vorschrift vertraut zu haben (BAG, 26. 4. 2006, 7 AZR 500/04)! Fazit : Machen Sie sich die Tragweite dieser Entscheidung einmal bewusst: Das BAG hat die deutsche Regelung über die Altersbefristung rückwirkend für unwirksam erklärt! Und das heißt wiederum: Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern, die Sie nur wegen ihres Alters und ohne Sachgrund befristet eingestellt haben, sind unwirksam. Sie haben mit all diesen Arbeitnehmern somit im Ergebnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis – und das, obwohl Sie sich an nur an (bislang) geltendes Gesetz gehalten haben! Sie können sich nun vollkommen zu Recht fragen, auf was Sie in Zukunft noch vertrauen können – wenn offensichtlich nicht einmal auf die vom deutschen Gesetzgeber niedergelegten arbeitsrechtlichen Normen. Es bleibt Ihnen dennoch nichts anderes übrig, als diese Rechtslage zunächst zu akzeptieren. Wenn Sie künftig ältere Arbeitnehmer befristet einstellen wollen, fahren Sie am sichersten, wenn Sie für Ihre Befristung einen Sachgrund haben.
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