Aushilfen: Eine Befristungsverlängerung erfordert Unterschriften von Ihnen und vom Mitarbeiter
Wie jede Befristung muss auch ihre Verlängerung schriftlich abgeschlossen werden. Hierfür reicht es aber aus, dass Sie mit der befristet eingestellten Aushilfe ein schriftliches, von Ihnen unterschriebenes Verlängerungsangebot vorlegen und diese unterschreibt. Ein entsprechendes Urteil fällte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG, 26.7.2006, 7 AZR 514/05).
Schriftform war erfüllt
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitgeberin eine Mitarbeiterin befristet beschäftigte. Kurz vor Ablauf der Befristung bot sie der Mitarbeiterin schriftlich – und von 2 Vertretern unterschrieben – die Verlängerung des Vertrags um ein weiteres Jahr an. Die Arbeitnehmerin unterschrieb, machte dann aber die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Die Verlängerungsvereinbarung genüge dem Schriftformerfordernis nicht, so ihre Argumentation. Sie verlor damit in allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Was das Urteil für Sie bedeutet
Schriftform heißt im Fall der Befristung: Die Vereinbarung muss schriftlich festgehalten sein und beide Vertragsparteien (d. h. Sie oder Ihre Vertretung und der Mitarbeiter) müssen auf diesem Schriftstück unterschreiben. Erfüllen Ihre Befristungs- oder Verlängerungsvereinbarungen dieses Formerfordernis, brauchen Sie sich keine Sorgen über die Unwirksamkeit Ihrer Vereinbarungen zu machen.
Vereinbaren Sie dagegen eine Befristung (oder ihre Verlängerung) nicht schriftlich oder ohne Unterschriften, ist sie unwirksam. Die unangenehme Folge für Sie als Arbeitgeber : Der Arbeitsvertrag ist wirksam, aber unbefristet. Aus der Aushilfe wird ein auf unbestimmte Dauer eingestellter Mitarbeiter. Sie können das Arbeitsverhältnis dann nur noch durch Kündigung beenden und müssen dabei unter Umständen (falls dieser für Ihr Unternehmen und für den Mitarbeiter gilt) den Kündigungsschutz beachten.
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