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20.8.2008

11/2006

Befristung: Vorsicht vor gut gemeinten Veränderungen!

Ein Arbeitnehmer wurde zunächst befristet eingestellt. Wegen seiner guten Leistungen verlängerte der Arbeitgeber den befristeten Vertrag und gewährte dem Mitarbeiter außerdem eine Lohnerhöhung. Diese nahm der Arbeitnehmer zum Anlass, nach Ablauf des Vertrags auf Weiterbeschäftigung zu klagen. Er meinte, dass wegen der Erhöhung des Stundenlohns keine einfache Verlängerung des ersten befristeten Vertrags vorliege, sondern eine unzulässige Anschlussbefristung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Lohnerhöhung anlässlich der Befristungsverlängerung zulässig sei, wenn sie nicht erst im Verlängerungsvertrag vereinbart werde, sondern – wie hier vom Arbeitgeber behauptet – bereits vorher zugesagt worden ist. Das BAG verwies zur weiteren Beweisaufnahme den Rechtsstreit zurück an das Landesarbeitsgericht.

BAG, Urteil vom 23.08.2006, Az.: 7 AZR 12/06

Ändern Sie den Verlängerungsvertrag nicht
Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen Sie unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verlängern. Voraussetzung ist jedoch die ausnahmslose Beibehaltung der im Erstvertrag vereinbarten Bedingungen; auch wenn die Arbeitsbedingungen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers geändert werden . Ansonsten gilt der Vertrag als unbefristet.

Meine Empfehlung : Von diesem Grundsatz hat das BAG in der vorliegenden Entscheidung zwar enge Ausnahmen zugelassen. Um dennoch nicht Gefahr zu laufen, unbefristete Verträge zu schließen, sollten Sie auch weiterhin auf Inhaltsänderungen bei der Verlängerung von befristeten Verträgen verzichten . Sie können nämlich ohne weiteres die Arbeitsbedingungen von befristet eingestellten Arbeitnehmern während der Laufzeit des befristeten Vertrags einvernehmlich ändern .

Hier können Sie den Verlängerungsvertrag ändern
In folgenden Ausnahmefällen hat das BAG eine Veränderung der Arbeitsbedingungen in dem Verlängerungsvertrag zugelassen:
  1. Die veränderten Vertragsbedingungen (z. B. Lohnerhöhung) wurden bereits vor Abschluss der Befristungsverlängerung vereinbart oder der Arbeitnehmer hat aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung einen Anspruch auf die Leistung , etwa weil Sie allen Mitarbeitern die Lohnerhöhung oder die Gratifikationszahlung zugesagt haben, und
  2. diese Änderungen werden nur anlässlich der Verlängerung im Vertrag schriftlich niedergelegt.


Weitere Urteile und Ratschläge praxiserfahrener Juristen finden Sie im „Urteilblitzdienst für Arbeitgeber" .


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