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20.8.2008

01/2007

Wann der Geschäftsführer seinen alten Arbeitsvertrag verliert – und wann nicht

Die Ausgangslage kommt in der Praxis immer wieder vor: Ein bewährter Mitarbeiter wird eines Tages zum Geschäftsführer befördert. Dazu wird dann meistens ein spezieller Dienstvertrag geschlossen. Wird dabei nicht geregelt, was mit dem bisherigen Arbeitsverhältnis geschehen soll, können sich Probleme ergeben. Das zeigt folgende Entscheidung.

Der Fall: Nach der Umwandlung einer Firma zur GmbH wurde der bisherige Prokurist 1986 zum Geschäftsführer gekürt. Eine Regelung über die Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses gab es nicht. Nach der Kündigung des Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführer berief sich dieser auf ein Wiederaufleben seiner früheren Tätigkeit gemäß dem alten Arbeitsvertrag.

Das Urteil: Damit kam der Gekündigte allerdings nicht durch. Das BAG bestätigte seine bisherige Entscheidungspraxis, wonach der Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags im Zweifel den alten Arbeitsvertrag aufhebt (BAG, 14.6.2006, 5 AZR 592/05).

Fazit: Wir empfehlen Ihnen allerdings, sich nicht auf diese Rechtsprechung zu verlassen. Denn sie betraf einen Fall aus der Zeit vor dem Jahr 2000. Zum 1.5.2000 wurde aber u.a. für Aufhebungsverträge ein Schriftformerfordernis eingeführt (§ 623 BGB). Mit anderen Worten: Bei einem vergleichbaren Sachverhalt heute könnte die stillschweigende Aufhebung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses scheitern, wenn es keinen schriftlichen Aufhebungsvertrag hierzu gibt (so hat etwa bereits das ArbG Mannheim entschieden (22.6.2006, 13 Ca 86/06)). Schließen Sie in ähnlichen Fällen also immer eine gesonderte schriftliche Vereinbarung (nehmen Sie diese aber nicht als Klausel in den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag auf), z. B.:

Durch den Abschluss des Dienstvertrags vom ... zwischen ... und ... wird das bislang zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum ... einvernehmlich aufgehoben.

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Datum, Unterschriften


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