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13.10.2008

02/2007

Tarifvertrag kann Sie rückwirkend zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zwingen

Nach dem Altersteilzeitgesetz haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Es legt nur die Mindestbedingungen fest, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfüllen muss.

Sie müssen sich aber immer noch mit Ihrem Arbeitnehmer auf den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung einigen. Allerdings kann sich für Ihren Mitarbeiter ein vertraglicher Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung aus einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag ergeben. So etwa aus dem für den öffentlichen Dienst geschlossenen „Tarifvertrag Altersteilzeit“. Arbeitnehmer können danach ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres gegenüber dem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung verlangen.

Ein Arbeitgeber, ein Forschungsinstitut, hatte den im Oktober 2003 gestellten Antrag eines Arbeitnehmers, vom 1.2.2004 bis 30.9.2008 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell zu vereinbaren, abgelehnt. Die Begründung: Der Tarifvertrag gebe nur einen Anspruch auf einen auf zwei Jahre befristeten Altersteilzeitarbeitsvertrag. Außerdem wolle er die Ausgaben für Infrastruktur und Verwaltung „einfrieren“, um in anderen Bereichen mehr investieren zu können. Der Mehraufwand für den Altersteilzeitwunsch des Arbeitnehmers sei angesichts dieses Sparvorhabens nicht tragbar.

Das BAG sah es anders (BAG, 23. Januar 2007; 9 AZR 393/06). Der Anspruch aus dem Tarifvertrag beziehe sich nicht nur auf den Abschluss einer Vereinbarung an sich, sondern auch auf die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, welches durch den Zeitpunkt begrenzt wird, zu dem der Arbeitnehmer eine ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung beanspruchen kann. Das heißt, dass Arbeitnehmer Altersteilzeit ab Vollendung des 60.
Lebensjahres bis zum Bezug einer Altersrente verlangen dürfen. Das Begehr des Arbeitnehmers von Altersteilzeit über 4 Jahre war also nicht zu lang.

Ablehnen darf der Arbeitgeber die Altersteilzeitvereinbarung nur aus dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen. Die hier geltend gemachten erhöhten Aufwendungen reichen nicht.

Achtung – denn die Richter haben noch etwas entschieden: Hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch rechtzeitig vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit geltend gemacht, so kann der Arbeitgeber verurteilt werden, dem Antrag auf Vertragsabschluss auch rückwirkend zuzustimmen.

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