Arbeitsvertrag: Vertragsstrafe muss angemessen sein
Sie dürfen einem Mitarbeiter als Zusatzvereinbarung in seinen Arbeitsvertrag schreiben, dass er eine Vertragsstrafe zahlen muss, wenn er z. B. die Stelle nicht antritt oder das Arbeitsverhältnis unter Missachtung der Kündigungsfrist beendet.
Das müssen Sie jedoch beachten: Vertragsstrafen, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind im Fall eines Rechtsstreits unwirksam (§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch).
Wenn Sie also eine Vertragsstrafe in einen Arbeitsvertrag aufnehmen wollen, dann müssen Sie unbedingt darauf achten, dass die Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung steht. Ansonsten muss der betroffene Arbeitnehmer nicht zahlen.
So argumentiert das Bundesarbeitsgericht (BAG): Bei Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses sind beispielsweise Zwangszahlungen in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts unangemessen und damit unzulässig, wenn für das Arbeitsverhältnis z. B. ohnehin nur eine 2-wöchige Kündigungsfrist besteht (BAG, 4.3.2004, Az. 8 AZR 196/03).
Vorsicht: Wenn Sie eine unangemessen hohe Vertragsstrafe festgelegt haben, können Sie diese im Nachhinein nicht herabsetzen.
Das bedeutet: Im Ernstfall muss Ihr Vertragsgegner dann überhaupt nicht zahlen. Achten Sie deshalb auf eine angemessene Höhe der Vertragsstrafe. Was es allerdings als angemessene Höhe akzeptiert, hat das Gericht in seinem Urteil nicht ausdrücklich festgelegt.
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