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20.7.2008

08/2007

Neue Vorgaben bei einem Arbeitsvertrag mit Angehörigen

Schließen Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner oder Ihren Kinderm, dann kann es unter Umständen zu Schwierigkeiten bei der steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Anerkennung dieser Beschäftigungsverhältnisse kommen.

Denn oft liegt der Verdacht nahe, dass das Familienmitglied nur zum Schein angestellt wurde, um so den Status eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit den entsprechenden Leistungsansprüchen zu erlangen.

Anerkannt werden muss das Beschäftigungsverhältnis immer dann, wenn
  • der Arbeitsvertrag wirksam abgeschlossen wurde,
  • es wie vereinbart durchgeführt wird und
  • es auch einem so genannten Fremdvergleich standhält.
Das heißt: Sie müssen das vereinbart haben, was Sie auch mit einem fremden Dritten vereinbart hätten.

Wenn Sie nun ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind, das steuerlich nicht anzuerkennen ist, diesen Fehler dann aber beheben – was ist dann?

Hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 2. 4. 2007 (IV B 2 – S 2144/0) wichtige Hinweise gegeben:

Grundsätzlich findet die steuerliche Anerkennung nicht rückwirkend statt, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Fehler ausgemerzt wird. Wird der Arbeitsvertrag allerdings tatsächlich durchgeführt, kann ausnahmsweise auch etwas anderes gelten – dann nämlich, wenn
  • Ihnen die Nichtbeachtung von Formvorschriften nicht angelastet werden kann und
  • Sie zeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben,
  • um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen.

Ist den Vertragspartnern der Fehler hingegen vorzuwerfen und zuzurechnen (etwa wenn sie eine ganz klare gesetzliche Regelung missachtet haben), dann wird das Arbeitsverhältnis nicht rückwirkend anerkannt, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Fehlerbehebung.

Beachten Sie aber: Der BFH hat am 7. 6. 2006 (IX R 4/04) in dieser Frage anders entschieden:

Die Wirksamkeit des Vertrags hat für ihn nur Indizwirkung im Hinblick auf eine steuerliche Anerkennung. Das heißt: Wenn die anderen Voraussetzungen gegeben sind, kann auch wenn der Arbeitsvertrag unwirksam ist eine steuerliche Anerkennung stattfinden!

Dieses Urteil ist zwar eine obergerichtliche Entscheidung, regelt aber nur einen Einzelfall. Sie sollten sich in Zweifelsfällen deshalb immer an der Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums orientieren.

Apropos BMF-Schreiben: Mit einem weiteren Schreiben vom 29. 3. 2007 (IV C 6 – O 1000/07/18) hat das Bundesfinanzministerium zahlreiche BMF-Schreiben aufgehoben, die in der Zeit vom 1. 1. 1980 bis 31. 12. 2004 erlassen worden waren. Von gut 3.500 solcher Schreiben sind so nur noch ca. 1.000 übrig geblieben! Das sind zwar immer noch extrem viele; dennoch ist das ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Bürokratieabbau.


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