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20.7.2008

Wie Sie mit Hilfe Ihres Betriebsrats unwirksame Klauseln in Ihren Arbeitsverträgen vermeiden können

In der letzten Zeit mehren sich die Urteile des Bundesarbeitsgerichts, in denen die höchsten deutschen Richter Arbeitsvertragsklauseln für unwirksam erklären. Der Grund steht im Gesetz: nach § 310 Absatz 4 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB), nach dem die Gerichte seit nunmehr 5 Jahren Arbeitsverträge auf deren Wirksamkeit hin überprüfen können. Für Sie als Arbeitgeber ist das ein echtes Sicherheitsrisiko. Dabei können Sie ganz einfach verhindern, dass die Richter Ihre Arbeitsverträge unter die Lupe nehmen: mit Hilfe Ihres Betriebsrats.


Der Fall

Eine Fluggesellschaft hatte sich entschlossen, ihre Abteilungen für Rechnungswesen in Frankfurt zu schließen und diese Aufgabebereiche künftig in Köln zu zentralisieren. Ein 44-jähriger Mitarbeiter sollte im Zuge dieser Maßnahme nach Köln versetzt werden. Doch dieser wehrte sich. Die in seinem Arbeitsvertrag stehende Versetzungsklausel, die es seiner Arbeitgeberin gestatte, ihn „entsprechend seinen Leistungen und Fähigkeiten ... auch an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen zu beschäftigen“, sei unwirksam.


Das Urteil

Das BAG entschied aber zugunsten des Arbeitgebers. Zwar könnte die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel durchaus gerichtlich auf deren Wirksamkeit untersucht werden. Einer solchen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB hielte die von der Arbeitgeberin verwendete Versetzungsklausel aber stand. Durch die Versetzungsklausel sei der Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligt. Das arbeitsvertraglich vereinbarte Recht zur Zuweisung eines anderen Arbeitsortes werde den Interessen des Arbeitgebers wie denen des Mitarbeiters gerecht. Entgegen der Ansicht des Mitarbeiters sei es nicht notwendig, in einer solchen arbeitsvertragliche Klausel bereits die Gründe für eine spätere Versetzung zu benennen. Diese seien beim Abschluss des Arbeitsvertrags noch gar nicht vorhersehbar, so die Bundesrichter.

BAG, Urteil vom 13.03.2007, Az.: 9 AZR 433/06


Das bedeutet für Sie:

Nicht immer kommen die Arbeitsgerichte bei der Überprüfung der Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Klausel wie hier zu einem für Sie als Arbeitgeber günstigen Ergebnis. Ganz im Gegenteil. In einer ganzen Reihe von Urteilen, in denen das BAG in den vergangenen 2 Jahren arbeitsvertragliche Klauseln kontrollierte, haben die Bundesrichter gegen Sie als Arbeitgeber entschieden.

Wehrt sich ein Mitarbeiter gegen eine Maßnahme, die Sie aufgrund einer arbeitsvertraglichen Klausel für gerechtfertigt halten, und kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Klausel tatsächlich nicht wirksam ist, macht dies automatisch auch Ihre Maßnahme unwirksam. Zahlen Sie also beispielsweise auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Widerrufklausel keinen Bonus an Ihre Mitarbeiter und stellt das Gericht später die Unwirksamkeit dieser Klausel fest, müssen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern den Bonus plus Zinsen und Anwaltskosten nachzahlen. Schlimmer noch: Ist die Widerrufsklausel unwirksam, kann es sein, dass Sie auch in den kommenden Jahren den Bonus zahlen müssen, weil Sie den Anspruch Ihrer Mitarbeiter auf diese Leistung für die Zukunft nicht mehr widerrufen können.

Empfehlung: In vielen älteren Arbeitsverträgen stehen noch Klauseln, die nach Meinung des BAG unwirksam sind. Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Arbeitsverträge daher von Ihrem Anwalt auf unwirksame oder kritische Klauseln untersuchen lassen. Anschließend können Sie neue, wirksame Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern treffen.


Ohne Risiko: Vereinbarungen mit Ihrem Betriebsrat

Ein Rezept können aber auch Betriebsvereinbarungen sein, mit denen Sie als Arbeitgeber beispielsweise die Versetzung von Mitarbeitern oder die Zahlung von Sonderleistungen regeln. Betriebsvereinbarungen können nämlich nicht wie Arbeitsvertragsklauseln vom Gericht auf deren Wirksamkeit geprüft werden.


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