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9.7.2008

12/2007

Befristeter Vertrag im Anschluss an die Ausbildung nur einmal möglich

Es ist heute keineswegs mehr selbstverständlich, dass ein Arbeitgeber einen Auszubildenden am Ende der Ausbildung übernimmt. Viele frisch ausgebildete Arbeitnehmer müssen sich direkt nach Ende der Ausbildung nach einem neuen Arbeitsplatz umschauen. Das gestaltet sich allerdings auf Grund der fehlenden Berufserfahrung häufig sehr schwierig. Um den Auszubildenden den Start ins Berufsleben zu erleichtern, beschäftigen viele Arbeitgeber ihre Auszubildenden zunächst befristet weiter. Die Befristung eines Arbeitsvertrags im direkten Anschluss an die Ausbildung darf aber nicht beliebig oft verlängert werden. Sie ist nur einmal möglich (Bundesarbeitsgericht, 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06).

Eine Arbeitnehmerin schloss am Ende ihrer Ausbildung mit ihrem Arbeitgeber einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag ab. Die Befristung wurde ausdrücklich mit dem Sachgrund in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (erleichterter Übergang in eine Anschlussbeschäftigung nach Ausbildungsende) begründet. Der befristete Vertrag wurde in der Folgezeit 2-mal verlängert, wobei der Befristungszeitraum insgesamt 2 Jahre betrug.

Nach der 2. Verlängerung bot der Arbeitgeber der Beschäftigten keinen weiteren Vertrag an. Diese wollte allerdings weiter beschäftigt werden. Da die Arbeitnehmerin ihr Begehren bei ihrem Arbeitgeber nicht durchsetzen konnte, zog sie vor Gericht. Dort verlangte sie die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei. Und zwar mit der Begründung, dass die beiden Verlängerungen unwirksam seien, weil sie nicht – wie es der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG fordere – direkt im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis erfolgt seien.

Sachlicher Grund ist Voraussetzung
Mit dieser Argumentation hatte sie Erfolg. Auch die Richter hielten die im Anschluss an die erste Befristung erfolgten Folgebefristungen für unwirksam.

Denn die Befristung eines Arbeitsvertrags bedürfe zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Der liege vor, wenn die Befristung nach einer Ausbildung erfolge, um dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Auf diese Weise könne aber nur einmal ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden.

Welche Schlüsse Sie aus dem Urteil ziehen können
Ihr Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nur einmal unter Berufung auf den Grund, ihm den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, befristet beschäftigen. Für weitere Befristungen muss er hingegen einen anderen Grund vorbringen.

Als Betriebsrat ist es auch eine Ihrer Aufgaben, sich um die Belange Ihrer jüngeren Kollegen zu kümmern. Versuchen Sie zu erreichen, dass alle durch Ihren Betrieb ausgebildeten Arbeitnehmer übernommen werden – jedenfalls sofern sie sich in fachlicher und menschlicher Hinsicht bewährt haben.

So gehen Sie am besten vor
Prüfen Sie als Betriebsrat zunächst den auf Ihren Betrieb anwendbaren Tarifvertrag. Haben Ihre jungen Kollegen danach einen Anspruch auf – zumindest befristete – Weiterbeschäftigung, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Ist das nicht der Fall, ist Ihr Engagement gefragt.

Tipp

Kann oder will Ihr Arbeitgeber sich nicht darauf einlassen, alle Ausgebildeten in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, dann setzen Sie sich dafür ein, dass den Kollegen, die nicht langfristig übernommen werden sollen, zumindest ein z.B. auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag angeboten wird, damit sie
Berufserfahrungen sammeln können und im Anschluss leichter einen neuen Arbeitsplatz finden.

Fordern Sie Ihren Arbeitgeber zudem auf, spätestens ein halbes Jahr vor Ende der Ausbildung mit den Auszubildenden ein Gespräch darüber zu führen, ob sie übernommen werden oder nicht.


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Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Urteilsdienst für den Betriebsrat“.

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