Befristung nach der Ausbildung nur einmal möglich
Gerade im öffentlichen Dienst wird viel mit Befristungen gearbeitet. Grundsätzlich benötigt Ihr Dienstherr für eine Befristung einen sachlichen Grund. So ein sachlicher Grund liegt etwa dann vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Berufsausbildung erfolgt. So weit, so gut – trotzdem lohnt es sich manchmal, genauer hinzusehen, wie der folgende Fall zeigt (Bundesarbeitsgericht, 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06).
Nachdem eine Arbeitnehmerin ihre Ausbildung beendet hatte, schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen bis zum 26.1.2005 befristeten Arbeitsvertrag ab. Sachgrund war eine Befristung im Anschluss an eine Ausbildung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG). Durch Änderungsvertrag vom 9.12.2004 wurde die Befristung dann bis zum 23.7.2005 verlängert. Nach Auslaufen dieser Verlängerung klagte die Arbeitnehmerin. Ihrer Ansicht nach war die Verlängerung unwirksam; das Arbeitsverhältnis müsse daher nunmehr insgesamt als unbefristet angesehen werden. Befristung nach Ausbildung nur einmal möglich Und sie behielt tatsächlich Recht: Zwar ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG grundsätzlich eine Befristung möglich, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Norm erlaubt aber nur eine einmalige Befristung. Zur Verlängerung hätte der Arbeitgeber somit einen anderen Sachgrund wählen müssen! Fazit : Werden auch in Ihrer Dienststelle die Ex-Azubis erstmal befristet weiterbeschäftigt, dann sollten diese gleich mal nachsehen, ob nicht eine mehrmalige Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG erfolgte. Ist dies der Fall, dann ist die Befristung unwirksam und die Ex-Azubis stehen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. | TIPP Geben Sie dieses Urteil gleich an Ihre Azubis und an die Jugend- und Auszubildendenvertretung weiter. Weisen Sie dabei darauf hin, dass auch in einem Tarifvertrag eine befristete Weiterbeschäftigung vorgesehen sein kann. Ihrem Dienstherrn können Sie den Tipp geben, dass er sich ca. ½ Jahr vor Ende der Ausbildung mit dem Azubi zusammensetzen soll, um über eine mögliche Weiterbeschäftigung zu sprechen. |
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