Befristete Arbeitsverträge: Bei Verlängerungen müssen Sie sehr vorsichtig sein
Wenn Sie neue Mitarbeiter erst einmal ausgiebig testen wollen oder den Personalbedarf aufgrund auslaufender Projekte schlecht einschätzen können, ist eine Einstellung mit einem befristeten Arbeitsvertrag eine sehr praktische Lösung. Flexibel sind Sie damit auch deswegen, weil Sie laut Gesetz ohne Angabe sachlicher Gründe einen befristeten Vertrag bis zu 3-mal verlängern dürfen, wenn dadurch die Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschritten wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Danach müssen Sie sich entweder von dem Mitarbeiter trennen, oder das befristete Arbeitsverhältnis wandelt sich automatisch in ein unbefristetes um.
Aber Vorsicht: Das Recht zur Verlängerung gilt nur dann, wenn sich außer der Dauer des Arbeitsvertrags nichts ändert! Sobald Sie an den übrigen Vertragsbedingungen Veränderungen vornehmen, handelt es sich eben um keine reine Verlängerung mehr. Es kommt ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande. Dazu ein brandneues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Konkret ging es um eine Mitarbeiterin, die einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden geschlossen hatte. 3 Monate, bevor die Befristung ablief, teilte ihre Führungskraft ihr mit, sie wolle sie nach Ablauf der ersten Befristung für ein weiteres Jahr befristet einsetzen. Man vereinbarte für das 2. Jahr eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Als es abgelaufen war, wollte die Führungskraft die Mitarbeiterin von der Payroll streichen. Die Frau aber wehrte sich dagegen vor Gericht. Ihre Klage begründete die Mitarbeiterin folgendermaßen: Aufgrund der Verlängerung der Arbeitszeit von der 1. auf die 2. Befristung um 10 Stunden pro Woche sei keine reine Vertragsverlängerung, sondern eine Vertragsänderung zustande gekommen. Die sachgrundlose Befristung sei deswegen unwirksam, sie habe in Wirklichkeit einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Richter gaben ihr Recht (BAG, 16.1.08, 7 AZR 603/06). Fazit: Entweder Sie finden einen sachlichen Grund für eine erneute Befristung (z. B. weil ein Projekt dann definitiv ausläuft), oder Sie dürfen den ursprünglich befristeten Vertrag in keiner Weise verändern, wenn Sie die Befristung verlängern wollen.
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