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12.5.2008

Meldungen

Auch bei der Bezahlung von Teilzeitkräften gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat den Gleichbehandlungsgrundsatz von Teil- und Vollzeitkräften noch einmal bekräftigt (6.12.2007, Az. C-300/06). Danach verstößt eine nationale Regel, die zur Folge hat, dass Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Zahl von Arbeitsstunden schlechter vergütet werden als Vollzeitbeschäftigte, gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit. Das gilt zumindest dann, wenn die Regelungen einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betreffen.

1-€-Jobber: Warum Sie vor der Einstellung erst Ihren Betriebsrat fragen müssen

Das Leben bietet viele Überraschungen. Diese Erfahrung machte nun auch ein Arbeitgeber aus Schleswig-Holstein, der 1-€-Jobber beschäftigte und deshalb Ärger mit seinem Betriebsrat bekam.

Keine Verringerung der Arbeitszeit bei Entgegenstehen betrieblicher Gründe

Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, bei ihrem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen (Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Stehen einem solchen Teilzeitbegehren allerdings betriebliche Gründe entgegen, kann der Arbeitgeber dieses ablehnen (Umkehrschluss aus § 8 Abs. 4, Satz 1 TzBfG). Das ist u. a. der Fall, wenn es durch die Reduzierung der Arbeitszeit zu erheblichen Störungen tariflicher Arbeitszeitmodelle kommen würde (Bundesarbeitsgericht (BAG), 13.11.2007, Az. 9 AZR 36/07).

Befristung: Weniger Geld bedeutet nicht automatisch Ungleichbehandlung

Nehmen Sie Urlaub, wird Ihr Entgelt trotzdem fortgezahlt. Sie müssen sich ja auch im Urlaub finanzieren. Auch Lehrern wird in den Sommerferien ihr Gehalt gezahlt. Befristet eingestellte Lehrer, deren Anstellungsverhältnis vor den Ferien endet, erhalten aber keine Entgeltfortzahlung in den Ferien, sie stehen ja auch nicht in einem Arbeitsverhältnis. Genau darin sah aber eine Lehrkraft eine Ungleichbehandlung gegenüber ihren unbefristet eingestellten Kollegen und Kolleginnen und klagte vor dem BAG (19.12.2007, Az. 5 AZR 260/07).

Ohrfeige für den Chef: Auch bei 30-jähriger Betriebszugehörigkeit können Sie kündigen

3,5 Millionen Arbeitslose – und manche Mitarbeiter riskieren trotzdem ihren Job, nur weil sie ihre Nerven nicht im Zaum haben: Bei handgreiflichen Mitarbeitern müssen Sie als Arbeitgeber keine Milde walten lassen, sondern können sofort fristlos kündigen. Das muss auch Ihr Betriebsrat einsehen.

Nichtraucherschutz: Arbeitnehmer müssen geschützt werden - Dritte nicht

Nichtraucherschutz ist derzeit ja in aller Munde. Denken Sie nur mal an die Gastwirte, die durch das Rauchverbot mit beträchtlichen Umsatzeinbußen rechnen. Auch Ihr Arbeitgeber muss die nichtrauchenden Kollegen vor störendem Tabakqualm schützen, § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Das hat auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.2.2007 (Az. 3 K 3344/06) festgestellt:

Zusammenarbeit mit dem Beauftragten für Brandschutz – Was für Sie als Betriebsrat wichtig ist

Stellen Sie sich den folgenden Fall vor: 2 Kollegen rauchen heimlich hinter dem Werkhof des Unternehmens, in dem Sie tätig sind. Es kommt zu einem Brand, weil einer achtlos die Zigarettenkippe wegwirft. Beide Arbeitnehmer geben an, sich der Gefahr nicht bewusst gewesen zu sein.

Statt Teilzeit fast Vollzeit: Wollen Mitarbeiter länger arbeiten, redet Ihr Betriebsrat mit

Die neuesten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit sprechen für sich: Immer mehr Betriebe setzen wieder auf Einstellungen. Doch nicht immer bietet der Markt, was Sie als Arbeitgeber suchen. Da kann es manchmal sinnvoller sein, statt einer Neueinstellung einfach die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft zu verlängern. Für die Mitbestimmung Ihres Betriebsrats macht dies oft keinen Unterschied.

Betriebliche Ordnung: Wo Sie noch frei handeln können und wann Ihr Betriebsrat mitreden darf

Wer stehen bleibt, verliert schnell den Anschluss. Das gilt gerade auch für den Erfolg eines Unternehmens. Deshalb kommen Sie als Arbeitgeber um die ein oder andere Veränderung nicht herum. Wollen Sie in Ihrem Betrieb etwas verändern, denken Sie daran, dass Ihr Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Ordnung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG hat. Holen Sie ihn also frühzeitig ins Boot, wenn Sie Regelungen über das geordnete Zusammenleben und Zusammenwirken Ihrer Mitarbeiter treffen möchten, beispielsweise bei einer Anordnung, nach der Ihre Mitarbeiter verpflichtet werden, nur im Stehen zu arbeiten.

Achtung bei Freistellung: Lohnanspruch kann verloren gehen

Einer Ihrer Kollegen wird entlassen und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Ein ganz normales Prozedere. Wenn der Beschäftigte nun aber während der Freistellung etwa wegen Arbeitsunfähigkeit gar nicht arbeiten kann, stellt sich die Frage, ob Ihr Dienstherr dann trotzdem Entgeltfortzahlung leisten muss. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage entschieden (23.1.2008, Az. 5 AZR 393/07).

Von A-Z: Welche Auskünfte Ihr Betriebsrat verlangen darf und welche nicht

Ob Ihr Betriebsrat für oder gegen Sie arbeitet, haben Sie als Arbeitgeber selbst in der Hand. Je besser Sie ihn auf dem Laufenden halten, desto positiver die Zusammenarbeit. Das bedeutet aber nicht, dass Ihr Betriebsrat immer alles wissen muss. Für Sie als Arbeitgeber ist es daher wichtig, welche Auskünfte Ihr Betriebsrat verlangen und welche er nicht fordern kann. Die folgende Übersicht macht diese Entscheidungen einfacher.

Zigarettenpause: Ob Raucher weiterbezahlt werden, ist Ihre Entscheidung

In den ersten Bundesländern sind bereits die Nichtrauchergesetze in Kraft getreten. Alle anderen Länder folgen früher oder später. Die Vorschriften zum Nichtraucherschutz sind auch hier bereits verabschiedet. Welches Büro und welcher Betrieb bereits rauchfrei ist, lässt sich schnell feststellen: an der Zahl der Mitarbeiter, die mit einer Zigarette in der Hand draußen vor der Tür stehen. Das sieht aber nicht nur unschön aus, sondern bereitet Ihnen als Arbeitgeber auch handfeste Probleme.

Betriebsrat hat keinen generellen Anspruch auf einen PC

Ein Arbeitgeber betreibt eine Drogeriemarktkette in Deutschland. Einer seiner Betriebsräte, der für 28 Filialen zuständig ist, verlangte vom Arbeitgeber die Stellung eines Personalcomputers mit Monitor, Drucker und Zubehör sowie Software. Zur Begründung führte der Betriebsrat an, mit dem PC könne er seine Büroarbeiten schneller und effizienter erledigen. Außerdem gehöre ein Computer inzwischen zum üblichen technischen Niveau. Der Arbeitgeber lehnte die Neuanschaffung ab und verwies den Betriebsrat stattdessen auf die zur Verfügung gestellte Schreibmaschine.

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