22.06.2011

§ 87 BetrVG: So nutzt der Betriebsrat seine umfangreichen Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeit optimal

Die Arbeitszeit ist von jeher ein Thema, das streitige Auseinandersetzungen zwischen einem Arbeitgeber und seinen Beschäftigten nach sich zieht. Gerade in Krisenzeiten geht es in Verhandlungen mit Ihnen als Betriebsrat immer häufiger darum, wie die Arbeitszeit gestaltet werden soll. Die Arbeitgeber versuchen in den Verhandlungen häufig, die ihrer Ansicht nach starren Arbeitszeitbestimmungen zu bekämpfen. Denn ihr Ziel ist es, die Arbeitszeit an den wechselnden Arbeitsanfall anzupassen. So können sie im Zweifel schneller auf Kundenwünsche eingehen.

Das Interesse von Ihnen und Ihren Kollegen liegt eher darin, eine gewisse Gestaltbarkeit der Arbeitszeit zu erreichen. Denn damit können Sie und Ihre Kollegen Ihre Freizeit besser planen.

Wie Sie nach § 87 BetrVG mitreden

Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Zudem können Sie bei der Lage der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie bei der vorübergehenden Verlängerung und Verkürzung der Arbeitszeit mitreden (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG).

Wichtig: Sie haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Festlegung der Dauer der vom Arbeitnehmer geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit. Denn der Umfang des von Ihren einzelnen Kollegen geschuldeten Arbeitszeitvolumens wird von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht erfasst.

Vor welchen Problemen Sie stehen

Als Betriebsrat stehen Sie bei der Mitgestaltung der Arbeitszeit vor einer ebenso komplexen wie schwierigen Aufgabe. Sie sind den Arbeitszeitanforderungen Ihres Arbeitgebers ausgesetzt. Gleichzeitig müssen Sie sicherstellen, dass die gesetzlichen und tariflichen Regelungen sowie die unterschiedlichen Arbeitszeitinteressen der Beschäftigtengruppen berücksichtigt werden. Denken Sie dabei im Hinblick auf Arbeitszeitkonten unbedingt an das neue Flexi-IIGesetz.

Tipp: Gibt es in Ihrem Betrieb noch keine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer solchen vor. Voraussetzung dafür ist, dass dem nicht ein Tarifvertrag entgegensteht.

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