06.12.2011

Ab 1.1.2012 gilt sie: Die neue Familienpflegezeit!

Konkret: Für Arbeitnehmer ist es ab dann möglich, 2 Jahre in Teilzeit zu arbeiten, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. So sieht es das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vor.

Was unter Familienpflegezeit zu verstehen ist

Die Familienpflegezeit wird in § 2 FPfZG definiert. Danach ist Familienpflegezeit die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten,

  • die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen,
  • bis auf einen Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von längstens 24 Monaten
  • bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.

 

Beschäftigte sind:
 
– Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
– die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
– Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche 1. Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
 
Nahe Angehörige sind:
 
– Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
– Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
– leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
 
Pflegebedürftig ist ein naher Angehöriger, der mindestens die Pflegestufe I hat.

Pflegestufe I bedeutet eine erhebliche Pflegebedürftigkeit. Das heißt, dass täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens 2 Verrichtungen der Grundpflege (Zähneputzen, Anziehen) entfallen.

Wichtig: Pflegezeit bleibt!

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) wird durch die Familienpflegezeit nicht berührt. Parallel – also gleichzeitig – können Sie die Pflegezeiten aber nicht beanspruchen, höchstens nacheinander.

Anspruch auf Familienpflegezeit?

Das FPfZG gewährt keinen verbrieften Anspruch eines Arbeitnehmers auf Familienpflegezeit. Ihr Arbeitgeber muss der Inanspruchnahme zustimmen. Tut er das nicht, gibt es keine Pflegezeit.

Das bedeutet für Sie:

Damit die Familienpflegezeit nicht auch zum Papiertiger wird, sollten Sie Ihren Arbeitgeber zur Gewährung per Betriebsvereinbarung verpflichten!

Wichtig: Antrag auf Familienpflegezeit ist nötig

Möchte ein Beschäftigter in Familienpflegezeit gehen, muss er einen entsprechenden Antrag an den Arbeitgeber richten. Nur wenn dieser zustimmt, kann er die Pflegezeit in Anspruch nehmen. Allein an diesem Zustimmungserfordernis sehen Sie die Wichtigkeit einer Betriebsvereinbarung!

Achtung:
Der Antrag auf Familienpflegezeit kann frühestens 2 Monate und muss spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn gestellt werden.

Im Antrag muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen:

– die gewünschte Dauer der Familienpflegezeit und
– die gewünschten Arbeitszeiten.
– Zudem ist ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen durch die Pflegekasse oder den medizinischen Dienst der Krankenkassen zu erbringen
 
Geben Sie doch der Einfachheit halber den Beschäftigten folgenden Musterantrag an die Hand:

Antrag auf Familienpflegezeit

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,

hiermit beantrage ich Familienpflegezeit zur Pflege meiner Mutter, geboren am …, wohnhaft in …. Die Familienpflegezeit soll am 15.3.2012 beginnen und am 31.3.2013 enden. Meine Arbeitszeit möchte ich um 50 %, also von 40 auf 20 Wochenstunden, reduzieren und auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilen. Ab dem 1.4.2013 werde ich wieder in Vollzeit arbeiten. Eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Pflegebedürftigkeit meiner Mutter liegt bei.

Fazit:
Da tut sich was – und wenn Sie jetzt als Betriebsrat die Initiative ergreifen, können Ihre Kolleginnen und Kollegen maximal profitieren!

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