29.07.2011

Anfechtung des Protokolls: So schützen Sie Ihre Interessen

Die Betriebsversammlung wird protokolliert. Doch nicht immer sind Ihr Arbeitgeber oder auch Ihre Kollegen mit dem, was in Ihrem Protokoll festgehalten wurde, gänzlich einverstanden. Unter Umständen werden sie lediglich Kritik äußern. Manchmal erheben sie allerdings auch Einwendungen. Dann kommt es entscheidend darauf an, wie Sie in diesem Fall agieren:

Jeder Teilnehmer der Versammlung, also nicht nur Ihr Arbeitgeber oder der Gewerkschaftsvertreter, kann Einwendungen gegen das Protokoll erheben (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

Die Einwendungen müssen so schnell wie möglich schriftlich beim Betriebsratsvorsitzenden eingehen (§ 26 Abs. 2 BetrVG).

Der BR-Vorsitzende ist dann verpflichtet, die erhobenen Einwendungen bekannt zu geben. Zudem müssen die Einwendungen dem Protokoll beigefügt werden.

Wie Sie mit Einwänden korrekt verfahren

Als Betriebsrat ärgern Sie sich meist besonders über Einwendungen Ihres Arbeitgebers. Häufig halten Sie sie einfach nicht für berechtigt. Aber auch bei in Ihren Augen unberechtigten Anmerkungen müssen Sie die Form wahren:

Entweder Sie schaffen die Einwendung durch einen entsprechenden berichtigenden Vermerk aus der Welt oder
Sie machen sie zumindest durch das Beifügen zum Protokoll aktenkundig.

Tipp: Nutzen Sie die nächste Sitzung zur Klarstellung. Werden Einwände gegen ein Protokoll vorgebracht, prüfen Sie in der folgenden Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Änderungen zum Protokoll der Betriebsratsversammlung vom …“, ob sie berechtigt sind.

Dabei sollten Sie Klarheit über folgende Punkte schaffen:

  • Was wird geändert?
  • Wird nur etwas klargestellt?
  • Stellt die Änderung eine Berichtigung der sachlichen Lage dar?
  • Oder wird eine andere rechtliche Bewertung vorgenommen?

Wenn Sie so vorgehen, sind Sie auf der sicheren Seite.

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