Das Arbeitsrecht gilt grundsätzlich gleichermaßen für Männer und Frauen. Es ist deshalb heutzutage selbstverständlich, dass Frauen die gleichen Rechte wie Männer am Arbeitsplatz haben und Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsplatz ebenso wie bei der Ausübung der Tätigkeit verboten sind. Es ist allerdings auch bekannt, dass die Realität anders aussieht. In der Praxis klafft eine erhebliche Lücke zwischen gesetzlichem Anspruch und Wirklichkeit. Als Betriebsrat können Sie einiges für die Mitarbeiter unternehmen, um in Ihrem Betrieb tatsächlich die Gleichstellung von Männern und Frauen zu erreichen. Welche Möglichkeiten Sie haben, erfahren Sie im Folgenden.
Als Betriebsrat können Sie Ihrem Arbeitgeber Vorschläge für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern machen (§ 92 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). So können Sie anregen, dass zu besetzende Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG). Ist Ihr Arbeitgeber bereit, Arbeitsplätze auch mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, muss er hierauf in der Ausschreibung hinweisen. Außerdem können Sie Vorschläge zu einer frauenfördernden Personalplanung machen (§ 92 Abs. 3 BetrVG) und Sie können von Ihrem Arbeitgeber eine geschlechtsneutrale innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen.
Wichtig Als Betriebsrat haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihnen Ihre Vorschläge mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandelt (§ 74 BetrVG). Er kann Sie also nicht damit abblitzen lassen, dass Chancengleichheit gerade kein Thema bei ihm ist. Sie können Ihren Arbeitgeber notfalls gerichtlich zu den Verhandlungen zwingen.
Im öffentlichen Dienst fördern so genannte Quotierungsbestimmungen die Chancengleichheit. Danach wird Frauen bei der Einstellung oder Beförderung in eine Laufbahn oder Vergütungsgruppe dann Vorrang eingeräumt, wenn sie in der Zielgruppe unterrepräsentiert sind und im Übrigen eine gleiche Qualifikation aufzuweisen haben wie ihre männlichen Mitbewerber. In der Privatwirtschaft gibt es arbeitsrechtlich keine vergleichbaren Regelungen.
Sind Sie als Betriebsrat allerdings in einem Betrieb mit mehr als 500 Arbeitnehmern beschäftigt, haben Sie ein Initiativmitbestimmungsrecht bei den Auswahlrichtlinien (§ 95 Abs. 2 BetrVG). Durch die Ausübung dieses Arbeitsrechts können Sie eine Regelung auf den Weg bringen – notfalls bis hin zur Einigungsstelle –, in der festgelegt wird, dass bis zur Erreichung einer Quote Frauen bei gleicher Qualifikation bei der Einstellung und Beförderung bevorzugt zu berücksichtigen sind.