Ein zentrales Element des sind die Abfindungen. Denn schließlich lässt sich der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis herauskaufen. Weit verbreitet ist allerdings der Irrglaube, Sie und Ihre Kollegen hätten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags automatisch auch Anspruch auf eine . Dies ist nicht der Fall. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) besteht der Anspruch nur, wenn er in einer anderweitigen Regelung, etwa einem Tarifvertrag (BAG, 18.1.2001, Az. 6 AZR 529/99) oder einer individuellen Vereinbarung, festgelegt ist.
Dennoch: Nur wenn die Abfindungssumme stimmt, wird ein betroffener Kollege auch bereit sein, freiwillig auf seinen Arbeitsplatz zu verzichten. Die Abfindung ist deshalb eine Form der Entschädigung. Damit wird ein betroffener Kollege für die wirtschaftlichen Nachteile entschädigt, die er dadurch erleidet, dass er seinen Arbeitsplatz verliert.
Die Höhe der Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. In der Praxis nehmen viele Arbeitgeber das Gesetz als Richtschnur: Nach kann Ihr Arbeitgeber Ihnen und Ihren Kollegen bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten. Die Höhe der Abfindung beträgt nach dem Gesetz pro Beschäftigungsjahr 0,5 Bruttomonatsverdienste.
Raten Sie betroffenen Kollegen – abhängig davon, wie erfolgreich eine Kündigungsschutzklage wäre und welche Kündigungsfristen Ihr Arbeitgeber sonst einhalten müsste –, mehr zu fordern.