14.06.2011

Arbeitsschutzgesetz: Haben Sie genug Licht am Arbeitsplatz?

Nach §§ 3 und 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat Ihr Arbeitgeber den Arbeitsplatz so einzurichten, dass seine Beschäftigten keinen gesundheitlichen Schaden nehmen. Dazu gehört es auch, dass Sie und Ihre Kollegen genug Licht haben. Als Betriebsrat haben Sie dies nach § 89 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu überwachen. Worauf Sie gemäß des Arbeitsschutzgesetzes hier genau achten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.  Hierauf kommt es bei der Beleuchtung am Arbeitsplatz an:

  • Die Beleuchtungsstärke muss der Arbeitsaufgabe, dem Arbeitsgut und dem Raum (Größe, Grundriss, Fenster) angepasst werden. Seien Sie ganz pragmatisch: Sind die Fenster zu klein? Wenn ja, muss dies durch mehr künstliches Licht ausgeglichen werden.
  • Je kleiner die Details bei der Arbeitsaufgabe, desto heller muss die Beleuchtung sein. Sind kleine Dinge zusammenzusetzen? Das geht nur mit genug Licht.
  • Je niedriger der Kontrast, desto heller muss die Beleuchtung sein.
  • Die Beleuchtung sollte im gesamten Tätigkeitsbereich möglichst gleichmäßig sein.
  • Die nähere Umgebung soll nie heller sein als das eigentliche Arbeitsfeld.
  • Direkt- und Reflexblendung sollten vermieden oder möglichst gering gehalten werden.
  • Die Lichtfarbe sollte angenehm und die Farbwiedergabe sehr gut sein.
  • Bei älteren Menschen nimmt die Sehschärfe ab – das muss unter anderem durch eine stärkere Beleuchtung ausgeglichen werden.
  • Die Beleuchtung sollte flimmer- und flackerarm sein.
  • Bei Arbeitsplätzen mit unzureichender Tageslichtbeleuchtung sollte wenigstens eine Sichtverbindung ins Freie bestehen.

Arbeitsschutzgesetz: Ihr Arbeitgeber muss handeln

Ihr Arbeitgeber hat die Pflicht, in regelmäßigen Abständen mit einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die Arbeitsplätze ausreichend beleuchtet sind. Meist wird er dazu auch die Lichtstärke messen müssen.

Tipp: Ihre Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt sollten Ihren Arbeitgeber hier fachkundig beraten. Daneben sollte Ihr Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung Ihre Kollegen befragen. Wie empfinden diese die Beleuchtung?

Zudem ist die Beleuchtungsanlage an sich zu betrachten. Dazu sind Beleuchtungskonzept, Art, Anzahl, Anbringung, Leistungsaufnahme und Lichtfarbe der Lampen, Lichtpunkthöhe über dem Fußboden, Wartungszustand der Beleuchtungsanlage zu betrachten.

Tipp: Muss Ihr Arbeitgeber hier nachrüsten, kann er die Kosten nicht den Arbeitnehmern auferlegen, § 3 Arbeitsschutzgesetz.

Diese 7 Gütemerkmale für Beleuchtung müssen Sie als Betriebsrat in Augenschein nehmen

Als Betriebsrat müssen Sie hier nicht tatenlos zusehen. Sie haben die Pflicht zu kontrollieren, ob Ihr Arbeitgeber sich an das Arbeitsschutzgesetz hält, und Sie haben einen Informationsanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Fragen Sie ihn also ganz gezielt, ob er sich über eine ausreichende Beleuchtung am Arbeitsplatz schon einmal Gedanken gemacht hat.

Klappern Sie dabei diese 6 Gütemerkmale einer ausreichenden Beleuchtung ab:

  • Gibt es ein ausreichendes Beleuchtungsniveau (Lichtstärke)?
  • Ist der Arbeitsplatz mit ausreichenden Tageslichtanteilen ausgestattet?
  • Ist die Leuchtdichteverteilung gut (der Raum sollte möglichst gleichmäßig ausgeleuchtet sein)?
  • Gibt es möglichst wenig Blendungen und störende Reflexionen?
  • Ist die Lichtrichtung abgestimmt?
  • Sind Farbwiedergabe und Lichtfarbe angenehm und herrscht Flimmerfreiheit? So messen Sie richtig Bei der Lichtmessung ist darauf zu achten, dass die Ergebnisse nicht verfälscht werden. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob er mögliche „Störfaktoren“ ausgeschaltet hat.

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