10.11.2010

Berliner Treberhilfe darf einen Betriebsrat haben

Der Fall: Die Treberhilfe wollte dem bei ihr gebildeten Wahlvorstand die weitere Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl untersagen. Die Treberhilfe sei eine karitative Einrichtung, ein „Tendenzbetrieb“ nach § 118 BetrVG. Daher scheide die Bildung eines Betriebsrats aus. Der Wahlvorstand hielt dagegen, dass die Treberhilfe inzwischen kein Tendenzunternehmen mehr sei.

Das Urteil
: Und der Wahlvorstand behielt Recht. Die Gesellschaft ist kein Tendenzbetrieb (mehr). Die Verhältnisse bei der Treberhilfe, die damals zur Anerkennung des Status eines Tendenzträgers geführt haben, haben sich inzwischen wesentlich geändert (ArbG Berlin, 23.6.2010, 44 BVGa 9171/10).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kurzarbeit

In Zeiten von Auftragsengpässen  kann der Arbeitgeber vorübergehend das Arbeitspensum und den Lohn reduzieren (Kurzarbeit). Den Lohnausfall gleicht die Agentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld zu 60 % (67 für... Mehr lesen

23.10.2017
Antrag auf Teilzeitarbeit nur am Vormittag – Das ist grundsätzlich möglich!

Sind Sie bei einem Arbeitgeber tätig, der in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, haben Sie einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit. Sie können also von Vollzeit in Teilzeit gehen. Einen solchen... Mehr lesen