01.02.2011

Beschwerde: Gehen Sie doch zu Ihrem Betriebsrat!

Sie haben grundsätzlich das Recht, sich bei Ihrem Arbeitgeber zu beschweren. Das gilt insbesondere, wenn Sie sich von ihm oder anderen Kollegen benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlen. So steht es auch in § 84 Betriebsverfassungsgesetz.  
Sie können dabei auch Ihren Betriebsrat um Unterstützung bitten. Ihr Betriebsrat ist auch dazu verpflichtet, die Beschwerden entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, sich um Sie zu kümmern. Er hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber den Zustand ändert. Der Arbeitgeber wiederum muss der Beschwerde nachgehen und den Betriebsrat auch unterrichten.

Wichtig ist, dass Sie den Betriebsrat von der Geheimhaltungsverpflichtung entbinden. Andernfalls kann und darf er Ihnen natürlich nicht helfen. Er muss ausdrücklich damit bevollmächtigt werden, dass er die Angelegenheit weiter tragen darf.

Ein Tipp: Der Betriebsrat hat die Möglichkeit auch weitere Personen mit ins Boot zu holen. Das gilt beispielsweise für die Schwerbehindertenvertretung, die Auszubildendenvertretung, für Rechtsanwälte oder Gutachter.

Haben Sie keinen Betriebsrat, bleibt natürlich nur der Arbeitgeber selber, bei dem Sie sich beschweren können. Handelt es sich um eine echte Rechtsverletzung, sollten Sie diesen Weg auf jeden Fall gehen. Ändert sich nichts, beauftragen Sie die Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen.

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