14.06.2011

Betriebsanweisungen: In 5 Schritten leicht gemacht

Zu Ihren Überwachungsaufgaben als Betriebsrat beim Arbeitsschutz gehört auch die Kontrolle der Einhaltung von Betriebsanweisungen. Das sind verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltungsregeln Ihres Arbeitgebers, die zum Beispiel den Umgang mit Gefahrstoffen regeln. Sie sollen die Sicherheit Ihrer Kollegen gewährleisten und ergänzen mündliche Sicherheitsunterweisungen. Ihre Kollegen müssen Betriebsanweisungen befolgen. Sie sollten deshalb gut verständlich sein. Achten Sie als Betriebsrat besonders auf Folgendes:

Die Formulierung von Betriebsanweisungen ist Sache Ihres Arbeitgebers. Als Betriebsrat sollten Sie Ihren Arbeitgeber allerdings dabei unterstützen. Sie sollten dafür sorgen, dass diese klar und verständlich formuliert sind. Zudem sollten Sie sicherstellen, dass es sie überall da gibt, wo Gefährdungen Ihrer Kollegen durch die Arbeit nicht ausgeschlossen werden können.

Tipp: An sich ist es die Pflicht Ihres Arbeitgebers, notwendige Betriebsanweisungen selbst zu erlassen. Allerdings nimmt das – je nachdem, wie viele Betriebsanweisungen notwendig sind – sehr viel Zeit in Anspruch. Deshalb hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, geeignete Arbeitnehmer damit zu beauftragen. Das kann z. B. die Führungskraft eines Arbeitsbereichs sein. Aber er kann genauso gut die Sicherheitsfachkraft Ihres Betriebs oder Sie als Betriebsrat damit beauftragen. Das ist auch sinnvoll. Denn Sie alle sind in der Regel mehr in die Prozesse des Betriebsalltags involviert. Sie wissen eher, wo die Gefahren lauern. Gehen Sie deshalb aktiv auf Ihren Arbeitgeber zu und bieten Sie ihm an, ihn bei der Abfassung zu unterstützen.

Wann Betriebsanweisungen Pflicht sind

Betriebsanweisungen sind dann vorgeschrieben, wenn arbeitsbedingte Gefährdungen anders nicht ausgeschlossen werden können.

Beispiele:
§ 4 Arbeitsschutzgesetz
§ 9 Betriebssicherheitsverordnung

Daneben gibt es einige berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV), die Betriebsanweisungen vorschreiben.

Wichtig: Betriebsanweisungen ersetzen keine Sicherheitsmaßnahmen. So wird auch die Pflicht zum Tragen von Ohrenschützern zum Gehörschutz durch die Anweisung nicht ersetzt. Die Betriebsanweisungen dienen vielmehr dazu, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen durch verhaltensbedingte Maßnahmen der Beschäftigten zu ergänzen.
Wann Betriebsanweisungen in der Praxis eingesetzt werden

Folge dessen ist, dass Betriebsanweisungen vor allen Dingen zum Einsatz kommen, wenn es um den Umgang mit

  • Arbeitsmitteln, wie z. B. Maschinen und Werkzeugen,
  • Gefahrstoffen,
  • Persönlichen Schutzausrüstungen wie z. B. Atemschutzgeräten geht sowie
  • um sich wiederholende Tätigkeiten. Beispiel: Be- und Entladen von Lkws oder Nutzung von Gabelstaplern

So bauen Sie Betriebsanweisungen am besten auf

Beauftragt Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat mit der Erstellung der Betriebsanweisungen, gehen Sie am besten Schritt für Schritt vor:

1.    Schritt: Anwendungsbereich festlegen

Aus einer Betriebsanweisung muss eindeutig hervorgehen, für welche Arbeitsbereiche sie gilt. Betriebsanweisungen für Gabelstapler sind z. B. oft nur im Lager notwendig. Es gibt immer mal wieder Situationen, in denen es sich anbietet, für einen Bereich 2 oder mehr Betriebsanweisungen zu erstellen. Beispiel: Gabelstapler. Sie können eine Betriebsanweisung für die Bedienung des Gabelstaplers erstellen. Eine zweite könnte beschreiben, welche Wartungstätigkeiten unbedingt durch die Arbeitnehmer vorgenommen werden müssen.

2.    Schritt: Gefahren benennen

Im 2. Schritt sollten Sie auf die konkreten Gefahren hinweisen, die von dem jeweiligen Stoff bzw. von der Maschine ausgehen.

Geht es um gefährliche Stoffe, sollten Sie die Stoffe ausdrücklich benennen. Arbeiten Sie am besten mit einer Kurzbeschreibung, in der Sie auf die Inhaltsstoffe und die davon ausgehenden Gefahren hinweisen.

In Bezug auf die Maschinen gilt: Weisen Sie in Betriebsanweisungen immer auch auf Selbstverständliches hin. Das heißt z. B.: Wartung der Maschine immer nur bei abgestellter Maschine.

3.    Schritt: Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aufstellen

Technische Schutzmaßnahmen
Bei einer Kreissäge hieße das: Wechsel des Sägeblatts immer nur bei abgestellter Maschine.

Organisatorische Schutzmaßnahmen
Beim Umgang mit gefährlichen Maschinen könnte die Betriebsanweisung z. B. das Verbot enthalten, am Arbeitsplatz nebenbei anderen Tätigkeiten nachzugehen wie z. B. Essen, Trinken oder Telefonieren.

Persönliche Schutzmaßnahmen
Hierunter fallen vor allem persönlichen Schutzausrüstungen. Das heißt, die Pflicht, im Umgang mit gefährlichen Stoffen die entsprechende Schutzkleidung zu tragen. Gegebenenfalls müssen Sie neben der genauen Bezeichnung der Schutzausrüstung auch präzise angeben, bei welchen Tätigkeiten sie zu benutzen ist. Beispiel: Arbeit mit hochgiftigen Stoffen – Verpflichtung zum Tragen eines Mundschutzes.

Gleiches gilt für den Umgang mit gefährlichen Maschinen. Präzisieren Sie, wann Ihre Kollegen Helm und Schuhe mit Stahlkappen tragen müssen.

4.    Schritt: Verhalten im Fall einer Gefahr

In einer Betriebsanweisung muss auch stehen, wie Ihre Kollegen vorgehen sollen, wenn eine akute Gefährdung eintritt. Das heißt vor allem, dass die Kollegen wissen, wie sie sich verhalten sollen, wenn z. B. chemische Stoffe austreten. Einerseits muss aus der Betriebsanweisung klar hervorgehen, wie sich die Kollegen selbst verhalten sollen. Andererseits muss darin angegeben werden, wem sie eine solche Beschädigung melden sollen.

5.    Schritt: Erste-Hilfe-Maßnahmen

Geben Sie nur die Erste-Hilfe-Maßnahmen an, die Ihre Kollegen sofort und schnell leisten müssen. Das heißt: Sagen Sie, dass die Unfallstelle schnellstmöglich zu sichern ist und – wenn nötig – der Notarzt zu alarmieren ist.

Tipp: Überprüfen Sie Ihre Betriebsanweisungen regelmäßig darauf hin, ob sie noch auf dem neuesten Stand sind. Aktualisieren Sie sie, wenn das nicht mehr der Fall sein sollte.

In der Kürze liegt die Würze

Betriebsanweisungen sollen vor allem eins: Sie sollen gelesen werden. Das werden sie am ehesten, wenn sie klar und verständlich formuliert sind. Zudem sollen sie natürlich alle notwendigen Informationen enthalten. Auf alle Nebensächlichkeiten sollten Sie aber verzichten. Denn wichtig ist auch, dass sie so kurz wie möglich gehalten werden. Komplizierte Einzelheiten sollte im Zweifelsfall eher die Sicherheitsfachkraft in einer zusätzlichen Sicherheitsunterweisung erläutern.

Tipp: Beschränken Sie sich bei Ihren Betriebsanweisungen auf eine DIN-A4- Seite.

So erhalten Sie alle notwendigen Informationen

Das A und O bei Betriebsanweisungen ist, dass Sie vorher alle wichtigen Informationen erhalten. Machen Sie sich daher zunächst Notizen zu möglichen Gefährdungen, zu Schutzmaßnahmen sowie zum Verhalten im Gefahrfall. Dann ist Ihnen klar, was Sie benötigen. Die notwendigen Informationen für Ihre Betriebsanweisung finden Sie dann z. B. in

  • Betriebsanleitungen und Gerätebeschreibungen der Hersteller Ihrer Maschine,
  • Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften,
  • Sicherheitsblättern zu Gefahrstoffen,
  • Vorschriften der Gefahrstoffverordnung,
  • internen Arbeitsanweisungen,
  • den aktuellen Gefährdungsbeurteilungen für den jeweiligen Arbeitsbereich.
Tipp: Prüfen Sie, ob es in Ihrem Betrieb alle erforderlichen Betriebsanweisungen gibt. Ist das nicht der Fall oder sind sie teilweise fehlerhaft, fordern Sie Ihren Arbeitgeber zur Pflichterfüllung auf. Bieten Sie ihm an, ihn dabei zu unterstützen.

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