12.11.2010

Betriebsräte berichten von Verstößen gegen Datenschutz

Eine Studie des WSI bringt das ans Licht, was wir alle bereits seit Jahren vermuten: Mindestens jeder 7. Betrieb hat in den vergangenen 4 Jahren Vorschriften des Beschäftigten-Datenschutzes missachtet.  
Die tatsächliche Quote liegt laut dem WSI vermutlich wesentlich höher, da nur und ausschließlich Betriebe mit Betriebsräten befragt werden konnten. In Kleinbetrieben dürften Verstoße gegen den Datenschutz noch gravierender sein. Also bedarf es eines wirksamen Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Dazu passt auch, dass sich der Bundesrat am vergangenen Freitag mit dem Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz befasst hat. Er verlangte allerdings erhebliche Nachbesserungen. Interessant dabei ist, dass er insbesondere fordert, „die Verständlichkeit der Bestimmungen zu erhöhen, da diese – vor allem juristische Laien – nur schwer zu verstehen sind“.

Da rennt der Bundesrat bei mir natürlich offene Türen ein: Gesetze müssen so verständlich sein, dass sie von allen Beteiligten, also sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern, tatsächlich verstanden werden können. Das gilt aber natürlich nicht nur für Gesetzestexte sondern auch für Verdienstabrechnungen, die gerade im öffentlichen Bereich Arbeitnehmer kaum verstehen können und ebenso für Arbeitslosengeld II-Bescheide, durch die auch kein normaler Betroffener mehr durchblickt.

Hier ein vollkommen unverständliches Mega-Beispiel aus § 3 Ziffer 63 (!) Einkommenssteuergesetzes. Darin heißt es:

„Steuerfrei sind…… Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um 1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. 4Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 1 800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen…

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