03.08.2011

Betriebsvereinbarung zu befristeten Arbeitsverträgen

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, in Ihrem Betrieb ein Standardverfahren einzuführen, wie Ihr bei Befristungen vorzugehen hat. Damit bei Ihnen im Betrieb die Befristungen nicht zur Normalität werden.

Betriebsvereinbarung

Zwischen der Firma ………………………….. vertreten durch die/den Vorsitzende/n der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der Firma ……………………………….. vertreten durch die/den Vorsitzende/n über den Abschluss von

Befristeten Arbeitsverträgen


§ 1 Grundsatz
Der Arbeitgeber ist berechtigt – unter Einhaltung der – befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Vorrangig wird er jedoch versuchen, unbefristete Arbeitsverträge abzuschließen bzw. die Arbeit auf bereits im Betrieb beschäftigte Teilzeitarbeitnehmer zu verteilen.

Tipp:
Sie können hier die Voraussetzungen der §§ 14 ff. TzBfG aufzählen. Meines Erachtens muss es aber nicht sein, die Betriebsvereinbarung damit aufzublähen und unübersichtlich zu machen, ein Hinweis auf die Normen reicht.

§ 2 Beratungspflichten
Beabsichtigt der Arbeitgeber eine befristete Einstellung, wird er vor der Stellenausschreibung den Betriebsrat informieren und sich mit diesem beraten.

Betriebsrat und Arbeitgeber sollen hierbei gemeinsam darüber beraten,

  • ob das Vorliegen eines Sachgrundes oder
  • eines zwingenden betrieblichen Grundes

die befristete Einstellung notwendig macht.

(Ist eine unbefristete Einstellung möglich, dann sollte auch dieser Weg gegangen werden. Ködern Sie Ihren Arbeitgeber mit dem Argument, dass er gute Arbeitskräfte mit einer Befristung eher abschreckt).

Ferner soll erörtert werden, ob bereits angestellte Teilzeitkräfte im Betrieb ihre Arbeitszeit aufstocken können und so eine Neueinstellung umgangen werden kann.

Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich auf einen Zeitplan. In diesem wird festgelegt, bis wann den Teilzeitern die Aufstockung angeboten wird und bis wann diese sich entscheiden müssen.
§ 3 Der Befristung entgegenstehende Gründe

Eine Befristung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn es vor der befristeten Neueinstellung im Betrieb zu

  • Stellenabbau,
  • Outsourcing oder
  • Arbeitszeitverkürzung(en)

gekommen ist.

§ 4 Verfahren bei befristeter Einstellung
Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine befristete Einstellung und ist dies nach § 3 auch möglich, hat er den Betriebsrat erneut zu informieren. Folgende Punkte sind dem Betriebsrat mitzuteilen:

  • Welche Stelle soll besetzt werden?
  • Erfolgt die Befristung mit oder ohne Sachgrund?
  • Wann soll die Einstellung erfolgen?
  • Ist die Befristung (auch die mit Sachgrund) zeitlich begrenzt?

Ferner hat der Arbeitgeber das Zustimmungsverfahren nach zu wahren.

§ 5 Gleichbehandlungsgebot

Befristet Beschäftigte dürfen wegen ihrer Befristung nicht benachteiligt werden.

§ 6 Ende der Befristung

Endet eine Befristung, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob der Beschäftigte in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen werden kann. Hierüber hat er mit dem Betriebsrat zu beraten. Die unbefristete Übernahme geht dabei einer bloßen Verlängerung der Befristung vor.

Tipp:
Dies ist ganz wichtig! Denken Sie immer daran, dass Befristungen im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich unerwünscht sind. Ist es dem Arbeitgeber möglich, dann soll er sich auf Dauer binden!

  bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Information des Betriebsrats
Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat alle 3 Monate über die Anzahl der befristet Beschäftigten im Unternehmen und deren zahlenmäßiges Verhältnis zur Gesamtbelegschaft.

§ 8 Schlussbestimmung
Diese Betriebsvereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

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