12.09.2011

Berufskrankheit: Muss der Arbeitgeber Auskunft geben?

Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht alles fragen. Nach einer Schwerbehinderung beispielsweise dürfen Sie nicht gefragt werden. Wie ist es aber umgekehrt? Welche Informationen dürfen Sie als Beschäftigter von Ihrem Arbeitgeber verlangen? 
Ein Arbeitnehmer war lange Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt und dabei mit Schadstoffen in Kontakt gekommen. Er erkrankte schließlich an Lungenkrebs und verstarb. Die Ehefrau des Klägers verlangte vom Arbeitgeber detaillierte Auskunft über die Stoffe, mit denen der Verstorbene im Unternehmen gearbeitet hatte. Sie wollte so gegenüber der Berufsgenossenschaft beweisen, dass eine Berufskrankheit vorgelegen habe.

Berufskrankheit: Keine Auskunftspflicht für Arbeitgeber

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage ab (Az. 2 Sa 1489/09). Das Vorliegen einer Berufskrankheit müsse vor den Sozialgerichten geklärt werden. Dort gelte jedoch der Amtsermittlungsgrundsatz – der Richter muss hier den Sachverhalt ermitteln. Somit müssten von der Ehefrau auch keine Beweise für eine Berufskrankheit erbracht werden. Ihr fehle daher ein berechtigtes Interesse an den geforderten Auskünften.

Auskunftsanspruch bei Berufskrankheit besteht nicht immer

Ein Auskunftsanspruch besteht, wenn ein Arbeitnehmer über ein berechtigtes Interesse an der Auskunft verfügt. Etwa bei der Unterweisung/Auskunft zu Sicherheit und Gesundheitsschutz nach § 14 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). In folgenden Beispielfällen sind Arbeitgeber gegenüber ihrem Mitarbeiter zur Auskunft verpflichtet:

– Möglichkeit des Abschlusses einer betrieblichen Altersvorsorge
– Unterweisung/Auskunft zu Sicherheit und Gesundheitsschutz nach § 14 ArbSchG
– Gefährdungsbeurteilungen
– Maßnahmen, die gegen Gefahren ergriffen werden

Tipp: Möchte ein Kollege oder ein Angehöriger eines Kollegen eine Berufskrankheit geltend machen, soll er sich nicht lange beim Arbeitgeber aufhalten. Vielmehr sollte er sich gleich an einen Arzt und an die Berufsgenossenschaft wenden. Denn diese muss eine umfassende Berufsanamnese, eine Untersuchung der Beschäftigungszeit, durchführen. Sprich, sie muss erforschen, wann, wo und wie lange der Beschäftigte krank machenden Faktoren ausgesetzt war. Hierzu wird die Berufsgenossenschaft auch beim Arbeitgeber eine Rückfrage stellen. Und dann muss Ihr Arbeitgeber Auskunft geben.

Hier liegt ein Arbeitsunfall vor

Häufiger als mit Berufskrankheiten werden Sie mit Arbeitsunfällen konfrontiert sein. Ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII liegt vor, wenn

– durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis
– ein Gesundheitsschaden oder der Tod verursacht wird und
– ein unmittelbarer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht.

Zwischen der Arbeit im Betrieb und dem Ereignis, das den Arbeitsunfall verursacht, muss also ein Zusammenhang bestehen. Das ist immer dann der Fall, wenn die unfallbringende Tätigkeit dem Betrieb dient.

Diese betrieblichen Tätigkeiten sind versichert

Über die gesetzliche Unfallversicherung sind folgende Tätigkeiten versichert:

– Betriebsfeste oder -ausflüge, wenn diese vom Arbeitgeber veranstaltet werden und allen Mitarbeitern offen stehen
– der Weg zur Betriebskantine (nicht die Essensaufnahme in der Kantine!)
– die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen
– dienstlich veranlasste Wege innerhalb des Betriebsgeländes
– Betriebssport, der sich überwiegend auf Arbeitnehmer des Unternehmens beschränkt

Kein Versicherungsschutz besteht dagegen bei:

– Volltrunkenheit oder Tätlichkeiten unter Kollegen (z. B. Schlägerei)
– persönlichen Besorgungen
– privaten Erledigungen am Arbeitsplatz

Arbeitsunfall: Auch der direkte Arbeitsweg ist versichert

Neben der beruflichen Tätigkeit werden auch sogenannte Wegeunfälle beim Zurücklegen des unmittelbaren Wegs zur Arbeit und wieder zurück nach Hause von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.

Wichtig:
Versichert ist nur der direkte Weg. Kleine Umwege sind nur unschädlich,

– wenn sie notwendig sind, um die eigenen Kinder wegzubringen bzw. abzuholen (etwa zum oder vom Kindergarten), oder
– wenn sie im Zusammenhang mit einer Fahrgemeinschaft entstehen.

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