Ziehen Betriebsräte Berater hinzu, kann das ihr gutes Recht sein. Dürfen sie jedoch Berater nicht hinzuziehen, bleiben sie später selbst auf den Kosten sitzen.
Hier ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichts München, Beschluss vom 24.06.2010, Az.: 2 TaBV 121/09:
Ein Unternehmen plante eine Betriebsänderung. Der Gesamtbetriebsrat machte Gespräche von der Übermittlung eines Interessenausgleichsentwurfs abhängig. Im Interessenausgleich soll eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Betriebsänderung verhandelt werden. Nachdem der Arbeitgeber einen solchen Entwurf vorgelegt hatte, fasste der Gesamtbetriebsrat den Beschluss, eine Beratungsgesellschaft als Berater hinzuzuziehen. Diese sollte alternative Vorschläge zur Kosteneinsparung und ähnliche Dinge unterbreiten. Der Arbeitgeber lehnte eine Kostenübernahme ab.
Das Landesarbeitsgericht München (LAG) war der Auffassung, dass ein Berater nur bis zur Einsetzung der Einigungsstelle hinzugezogen werden könne. Danach ist dies nur nach § 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz möglich, dass heißt dann, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Fazit für Ihre künftige Betriebsratsarbeit: Auch wenn das Urteil nicht wirklich überzeugt, sollten Sie künftig im Betriebsratsgremium einen genauen Beschluss fassen, wann welche Berater für welche Leistungen und welche Preise hinzugezogen werden sollen. Vorsicht ist dann angebracht, wenn eine Einigungsstelle ihre Arbeit aufnimmt.