16.03.2010

Betriebsrat und Anspruch auf ein Telefonat

Immer wieder versuchen Arbeitgeber Ihre Betriebsräte zu benachteiligen. So musste jetzt ein Betriebsrat einen Telefonanschluss einklagen.

Das war im Einzelnen geschehen: Der Arbeitgeber verkauft Drogeriewaren in Verkaufsstellen. In einigen Verkaufsstellen steht ein Telefon- / Fax-Kombigerät im Büroraum zur Verfügung. Die Verkaufsstellen haben eine Größe von bis zu 230 m2. Das Büro befindet sich räumlich abgetrennt außerhalb des Verkaufsraums. Die Telefonanlage war bisher so eingestellt, dass sich die Klingeltöne von Fax und Telefon unterscheiden. Der Klingelton des Telefons ertönt 3-4-mal, sodann erfolgt ein 4-5-maliger Prüfton von Fon auf Fax. Während dieser Prüfzeit kann der Anruf noch entgegengenommen werden, danach nicht mehr.  
Das Problem: Der 7-köpfiger Betriebsrat war für einen Verkaufsbezirk mit 34 Verkaufsstellen mit 125 Beschäftigten zuständig. Die Mitglieder des Betriebsrats waren in unterschiedlichen Verkaufsstellen beschäftigt.

Der Betriebsrat testete nun, wie gut die Verkaufsstellen zu erreichen waren. Bei 31 Verkaufsstellen konnte er dabei nur 5-mal einen Mitarbeiter erreichen.

Deshalb beantragte er vor dem Arbeitsgericht, den Arbeitsgeber zu verpflichtet, in den fraglichen Verkaufsstellen Telefone in den Verkaufsräumen einzurichten. Nur damit könne der Betriebsrat während den Öffnungszeiten die Mitarbeiter erreichen.

Das Arbeitsgericht Hameln gab dem Betriebsrat zum Teil Recht. Er verpflichtete den Arbeitgeber sicher zu stellen, dass die Beschäftigten erreichbar seien. Das Landesarbeitsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 21.09.2009 zu Aktenzeichen 9 TABV 98/08 weiter beschlossen, dass die Telefone so umgebaut werden müssen, dass Telefonate bis zum Umschalten des Telefongeräts auf die Faxfunktion unter Annahme gewöhnlicher Umstände angenommen werden können. Einen Anspruch auf eigene Telefone hat das Landesarbeitsgericht allerdings nicht gesehen.

Fazit: Die Ausgestaltung einer Telefonanlage hängt jeweils von den Einzelheiten und der Struktur des Betriebs ab. Jedenfalls müssen Betriebsratsmitglieder erreichbar sein. Und grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch die erforderlichen Sachmittel für eine Betriebsratsarbeit zu tragen.

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