31.05.2011

Junge Mutter gegen Fast-Rentnerin: Wer muss zuerst dran glauben?

In kaum einem Land der Welt ist der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer so gut wie in Deutschland. Aber auch hier ist er nicht lückenlos: Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitgeber einen betriebsbedingten Kündigungsgrund nachweisen können.  
Fällt ein Arbeitsplatz weg, hat er in aller Regel noch eine Sozialauswahl durchzuführen. Und wie das genau geht, weiß eigentlich niemand so recht. Das Gesetz legt zwar 4 Kriterien fest, wie diese gegeneinander zu wichten sind, lässt es leider offen.

Nun hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einen entsprechenden Fall von zwei etwa gleich lang beschäftigten Führungskräften entschieden (Urteil vom 18.02.2011, Az.: 4 Sa 1122/10).

Beide Führungskräfte waren nicht nur gleich lang beschäftigt, beide waren auch verheiratet. Die eine war allerdings erst 35 Jahre alt und hatte 2 Kinder und die andere 53 Jahre und kinderlos.


Was würden Sie sagen, wer nun gehen soll? Der Arbeitgeber hatte sich für den älteren Arbeitnehmer entschieden und ist damit auf die Nase gefallen. Nach dem LAG hätte der jüngere Arbeitnehmer gehen müssen, da dieser viel bessere Chancen habe, eine neue Arbeit wieder zu finden.

Und jetzt kommt es: Auch wagte das LAG die Aussage, dass die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern vermutlich gar nicht beeinträchtigt gewesen wären, da der junge Arbeitnehmer sofort eine Arbeit wieder gefunden hätte. Gewagt, gewagt.

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