03.03.2011

Leiharbeit und Zeitarbeit – Rechte und Pflichten des Betriebsrats

Die Arbeitnehmerüberlassung wird auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt. Gelegentlich kommen auch Begriffe wie Personalleasing oder AÜG vor. All diese Begriffe bezeichnen den Vorgang, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem dritten Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen wird.

In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen das Wichtigste zu diesem Thema darstellen.

Heute: Rechte und Pflichten des Betriebsrats 
Betriebsverfassungsrechtlich ergeben sich bei der Leiharbeit auch immer wieder Probleme und einige Besonderheiten. Insbesondere, wenn Leiharbeitnehmer in einen Betrieb integriert werden sollen, ist der Betriebsrat des Entleihbetriebs zu beteiligen. Geregelt ist dies zum einen in § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in § 14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Danach ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleihbetriebs zu beteiligen. Ihm ist auch die schriftliche Erklärung des Verleihers vorzulegen, die dieser dem Entleihbetrieb vorlegen muss. Hierin hat der Verleihbetrieb zunächst zu erklären, ob er die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung überhaupt besitzt.

Verliert der Verleiher die Erlaubnis, bspw. durch eine Rücknahme oder Widerruf durch die Bundesagentur für Arbeit, muss dem Betriebsrat dies durch das Entleihunternehmen unverzüglich mitgeteilt werden.

Der Betriebsrat hat also vor jeder Arbeitsaufnahme eines Leiharbeiters mitzubestimmen. Der Betriebsrat ist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen darüber zu informieren, welche Auswirkungen die geplante Maßnahme hat und er hat die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der Betriebsrat hingegen kann insbesondere die Zustimmung verweigern, wenn

  • die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung verstößt,
  • durch die Maßnahme die Besorgnis besteht, dass anderen Arbeitnehmern gekündigt wird oder sie andere Nachteile erleiden,
  • der Betriebsfrieden durch die neuen Arbeitnehmer gefährdet wird.

Der Betriebsrat hat die Verweigerung der Zustimmung unter Angabe der Gründe innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Wird dies nicht erledigt, gilt die Zustimmung als erteilt.

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber des Entleihbetriebs beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung ersetzen zu lassen. Einfach die Leiharbeiter einstellen, geht jedoch nicht ohne Weiteres.

Morgen lesen Sie das Wichtigste zu der Frage: Dürfen Leiharbeitnehmer den Betriebsrat wählen?

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Arbeitgeber raucht – fristlose Kündigung möglich?

Viele Arbeitnehmer, gerade in Kleinbetrieben, haben immer noch das Problem des Zigarettenqualms. So auch eine Kollegin, die mir ihren Fall schilderte: Sie ist die einzige Arbeitnehmerin in einem Büro. Neben ihr gibt es noch den... Mehr lesen

23.10.2017
Schlechte Leistungen – Kündigung trotzdem unwirksam

Trotz schlechter Leistungen darf man Ihnen nicht ohne weiteres kündigen. So hat es auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem Urteil vom 20.11.2009, Az.: 10 Sa 857/09, entschieden. Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer war... Mehr lesen