29.08.2010

Überwachung am Arbeitsplatz – Teil 6 – Die Betriebsratsbeteiligung

Arbeitgeber versuchen immer häufiger Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei haben sie jedoch eng gestreckte Grenzen einzuhalten. Insbesondere sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Datenschutzgesetze und die Telekommunikationsgesetze zu beachten.

In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen das Wichtigste zur Überwachung am Arbeitsplatz mitteilen.

Heute: Betriebsratsbeteiligung

 
Bei der Überwachung von Arbeitnehmern bestimmt der Betriebsrat in vielen Fällen mit. Geregelt ist dies im Betriebsverfassungsgesetz. So hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

  • bei Fragen der Ordnung des Betriebs und
  • des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb und
  • bei der Einführung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen,

mitzubestimmen.
Im Einzelnen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei: der Internetüberwachungder Telefonüberwachungder Videoüberwachung Einführung technischer Einrichtungen zur LeistungskontrolleInstallation von ZeiterfassungsgerätenEinführung von Alkoholkontrollen

Wichtig: Will Ihr Arbeitgeber die private Internetnutzung vollständig verbieten, ist dies mitbestimmungsfrei. Er muss dabei den Betriebsrat nicht beteiligen und kann einseitig ein Verbot der privaten Internetnutzung aussprechen.

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