Wer was optimalerweise bis wann erledigt haben sollte
|
Innerhalb welcher Frist die einzelnen Schritte spätestens erledigt werden müssen
|
Wo die entsprechende gesetzliche Regelung zu finden ist
|
1. Schritt: Mindestens 3 Monate vor Ende Ihrer Amtszeit beginnen die Vorbereitungen der Betriebsratswahl durch die Betriebsratsmitglieder. Dazu stellen Sie zunächst fest, wie lang genau Ihre Amtszeit noch andauert. Ebenfalls möglichst 3 Monate vor Beginn der Wahl wird der Wahlvorstand bestellt (durch Sie als amtierenden Betriebsrat). Im Anschluss daran erfolgt direkt die Bekanntmachung im Betrieb.
|
spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats
|
§ 16 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
|
2. Schritt: 1. Sitzung des Wahlvorstands: Diese sollte möglichst bald nach der Bestellung des Wahlvorstands erfolgen. In der Sitzung wird die Geschäftsordnung beschlossen und ein Arbeitsplan aufgestellt
|
unverzüglich nach Bestellung des Wahlvorstands
|
§ 18 Abs. 1 BetrVG
|
3. Schritt: Maßnahmen zur Einleitung der Wahl durch den Wahlvorstand. Das heißt z. B.:
- Aufstellung der Wählerlisten getrennt nach Geschlechtern
- evtl. Abstimmung mit dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten
- Festlegung der Zahl der Betriebsratsmitglieder und Berechnung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht
- Festlegung der Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die Briefwahl beschlossen wird
- Festlegung der Stellen, an denen Wählerlisten, Wahlordnung und Wahlvorschläge ausgelegt bzw. ausgehängt werden
- Festlegen von Ort, Tag, Uhrzeit der Wahl und der öffentlichen Stimmauszählung
|
unverzüglich, d. h. so schnell wie möglich nach der 1. Sitzung des Wahlvorstands, damit die Voraussetzungen für den Erlass des Wahl-ausschreibens geschaffen werden
|
§ 2 Abs. 1 Wahlordnung (WO) § 18a BetrVG §§ 9, 11 BetrVG § 24 WO § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 10 WO § 3 Abs. 2 Nr. 13 WO
|
4. Schritt: Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand und Aushang oder Bekanntmachung durch für jeden Beschäftigten zugängliche Kommunikationseinrichtungen (z. B. In – tranet). Zudem sollte zu diesem Zeitpunkt das Wahlvorschlagsmuster bereitgehalten werden.
|
unverzüglich, nachdem die im 3. Schritt genannten Voraussetzungen erfüllt sind, spätestens 6 Wochen vor dem 1. Wahltag
|
§ 3 Abs. 1 Satz 1 WO
|
5. Schritt: Auslegen und Bekanntmachung der Wählerliste und der Wahlordnung durch den Wahlvorstand mittels für jeden Beschäftigten zugänglicher Kommunikationseinrichtungen (z. B. Intranet).
|
gleichzeitig mit Erlass und Aushang des Wahlausschreibens
|
§ 2 Abs. 4 WO
|
6. Schritt: Letzten Tag für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste bestimmen
|
2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens
|
§ 4 Abs. 1 WO
|
7. Schritt: Letzten Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmen
|
2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens
|
§ 6 Abs. 1 Satz 1 WO
|
8. Schritt: Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
|
unverzüglich nach Einreichung der Wahlvorschläge
|
§ 7 WO
|
9. Schritt: Mitteilung des Wahlvorstands an die Listenvertreter, ob die Wahlvorschläge gültig oder ungültig sind; ggf. Aufforderung, die Mängel innerhalb von 3 Tagen zu beseitigen.
|
unverzüglich nach Prüfung der Wahlvorschläge
|
§§ 8, 10 Abs. 1 WO
|
10. Schritt: Wenn nötig: Bekanntgabe, dass kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. In diesem Fall sollte eine Nachfrist gesetzt werden.
|
unverzüglich nach Ablauf der Frist unter Schritt 7
|
§ 9 Abs. 1 WO
|
11. Schritt: Einladung an die Listenvertreter zur Auslosung der Listennummern bei Einreichung mehrerer gültiger Vorschlagslisten und Durchführung der Auslosung durch den Wahlvorstand.
|
unverzüglich, nachdem feststeht, dass es mehrere gültige Vorschlagslisten gibt; spätestens vor Bekanntmachung der Wahlvorschläge
|
|
12. Schritt: Bekanntmachung der Wahlvorschläge
|
unverzüglich nach Feststellung der Gültigkeit der Wahlvorschläge, spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe
|
§ 10 Abs. 2 WO
|
13. Schritt: Technische Wahlvorbereitungen durch den Wahlvorstand, u. a. Anfertigung der Stimmzettel, Wahlumschläge, Briefwahlunterlagen, Beschaffung von Wahlurnen, Einrichtung des Wahllokals, Benennung von Wahlhelfern
|
unverzüglich nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge
|
§§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 20 Abs. 2, 24 WO
|
14. Schritt: Versendung der Briefwahlunterlagen durch den Wahlvorstand
|
unverzüglich nach Fertigstellung der Unterlagen, in jedem Fall so rechtzeitig, dass sie vor Schließung der Wahllokale beim Wahlvorstand eintreffen können (berücksichtigen Sie insoweit die Postlaufzeiten)
|
§§ 24, 25, 26 WO
|
15. Schritt: Abschließende Überprüfung der Wählerlisten durch den Wahlvorstand
|
1 Tag vor dem 1. Wahltag
|
§ 4 Abs. 2 Satz 3 WO
|
16. Schritt: Organisation des Wahltages
|
Die Wahl muss spätestens 1 Woche vor Ablauf der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats stattfinden.
|
§ 4 Abs. 2 Satz 3 WO
|
17. Schritt: Der Wahlvorstand öffnet die Briefwahlumschläge und wirft die Wahlumschläge der Briefwähler in die Wahlurne.
|
unmittelbar vor Ende der Stimmabgabe
|
§ 26 Abs. 1 WO
|
18. Schritt: Öffentliche Stimmauszählung durch den Wahlvorstand
|
unmittelbar nach Ende der Stimmabgabe
|
§§ 13, 14, 21 WO
|
19. Schritt: Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand, Anfertigung der Wahlniederschrift und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses
|
unverzüglich nach der Stimmauszählung
|
§§ 15, 16, 22 WO
|
20. Schritt: Offizielle Benachrichtigung der gewählten Kandidaten von der Wahl durch den Wahlvorstand
|
unverzüglich nach Abschluss der Wahl
|
§§ 17 Abs. 1, 23 WO
|
21. Schritt: Möglichkeit zur Ablehnung der Wahl durch die Gewählten
|
innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung durch den Wahlvorstand
|
§§ 17, 23 WO
|
22. Schritt: Bekanntmachung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder entsprechend der Bekanntmachung des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand und Übersendung der Wahlniederschrift in Kopie an die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und den Arbeitgeber
|
unverzüglich, nachdem die Gewählten feststehen
|
§§ 18, 23 WO
|
23. Schritt: Einladung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder zur konstituierenden Betriebsratssitzung durch den Wahlvorstand
|
vor Ablauf von einer Woche nach dem letzten Wahltag
|
§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
|
24. Schritt: Vorbereitung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats
|
rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung
|
§ 29 Abs. 1 BetrVG
|
25. Schritt: Durchführung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats
|
|
§ 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
|
26. Schritt: Übergabe der Wahlakten an den neu gewählten Betriebsrat durch den Wahlvorstand Achtung: Der neue Betriebsrat muss die Wahlakten bis zum Ende der Amtszeit aufbewahren.
|
im Anschluss an die konstituierende Sitzung
|
§§ 19, 23 BetrVG
|
27. Schritt: Ablauf der Anfechtungsfrist abwarten.
|
2 Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses
|
§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
|
28. Schritt: Vernichtung der verspätet eingegangenen ungeöffneten Briefwahlumschläge durch den Betriebsrat
|
1 Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Voraussetzung ist zudem, dass keine Wahlanfechtung erfolgt ist.
|
§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
|