30.06.2011

BR Wahl: Reguläres Wahlverfahren im Überblick

Wie Sie als Betriebsrat Ihre Betriebsratswahl effizient vorbereiten und durchführen

Das reguläre Verfahren für die BR Wahl gilt grundsätzlich für alle Betriebe, in denen mehr als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. In Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten wird der Betriebsrat in einem 2-stufigen Verfahren (vereinfachten Wahlverfahren) gewählt. 
Dieses können Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von 51 bis 100 Arbeitnehmern auch nutzen. Dazu müssen sie allerdings eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber schließen.

Schritt für Schritt das reguläre Verfahren durchführen

Wer was optimalerweise bis wann erledigt haben sollte

Innerhalb welcher Frist die einzelnen Schritte spätestens erledigt werden müssen

Wo die entsprechende gesetzliche Regelung zu finden ist

1. Schritt: Mindestens 3 Monate vor Ende Ihrer Amtszeit beginnen die Vorbereitungen der Betriebsratswahl durch die Betriebsratsmitglieder. Dazu stellen Sie zunächst fest, wie lang genau Ihre Amtszeit noch andauert. Ebenfalls möglichst 3 Monate vor Beginn der Wahl wird der Wahlvorstand bestellt (durch Sie als amtierenden Betriebsrat). Im Anschluss daran erfolgt direkt die Bekanntmachung im Betrieb.

spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats

§ 16 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

2. Schritt: 1. Sitzung des Wahlvorstands: Diese sollte möglichst bald nach der Bestellung des Wahlvorstands erfolgen. In der Sitzung  wird die Geschäftsordnung beschlossen und ein Arbeitsplan aufgestellt

unverzüglich nach Bestellung des Wahlvorstands

§ 18 Abs. 1 BetrVG

3. Schritt: Maßnahmen zur Einleitung der Wahl durch den Wahlvorstand.
Das heißt z. B.:

  • Aufstellung der Wählerlisten getrennt nach Geschlechtern
  • evtl. Abstimmung mit dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten
  • Festlegung der Zahl der Betriebsratsmitglieder und Berechnung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht
  • Festlegung der Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die Briefwahl beschlossen wird
  • Festlegung der Stellen, an denen Wählerlisten, Wahlordnung und Wahlvorschläge ausgelegt bzw. ausgehängt werden
  • Festlegen von Ort, Tag, Uhrzeit der Wahl und der öffentlichen Stimmauszählung

 

unverzüglich, d. h. so schnell wie möglich nach der 1. Sitzung des Wahlvorstands, damit die Voraussetzungen für den Erlass des Wahl-ausschreibens geschaffen werden

§ 2 Abs. 1 Wahlordnung (WO)
§ 18a BetrVG
§§ 9, 11 BetrVG
§ 24 WO
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 10 WO
§ 3 Abs. 2 Nr. 13 WO

4. Schritt: Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand und Aushang oder Bekanntmachung durch für jeden Beschäftigten zugängliche Kommunikationseinrichtungen (z. B. In – tranet). Zudem sollte zu diesem Zeitpunkt das Wahlvorschlagsmuster bereitgehalten werden.

unverzüglich, nachdem die im 3. Schritt genannten Voraussetzungen erfüllt sind, spätestens 6 Wochen vor dem 1. Wahltag

§ 3 Abs. 1 Satz 1 WO

5. Schritt: Auslegen und Bekanntmachung der Wählerliste und der Wahlordnung durch den Wahlvorstand mittels für jeden Beschäftigten zugänglicher Kommunikationseinrichtungen (z. B. Intranet).

gleichzeitig mit Erlass und Aushang des Wahlausschreibens

§ 2 Abs. 4 WO

6. Schritt: Letzten Tag für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste bestimmen

2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens

§ 4 Abs. 1 WO

7. Schritt: Letzten Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmen

2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens

§ 6 Abs. 1 Satz 1 WO

8. Schritt: Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand

unverzüglich nach Einreichung der Wahlvorschläge

§ 7 WO

9. Schritt: Mitteilung des Wahlvorstands an die Listenvertreter, ob die Wahlvorschläge gültig oder ungültig sind; ggf. Aufforderung, die Mängel innerhalb von 3 Tagen zu beseitigen.

unverzüglich nach Prüfung der Wahlvorschläge

§§ 8, 10 Abs. 1 WO

10. Schritt: Wenn nötig: Bekanntgabe, dass kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. In diesem Fall sollte eine Nachfrist gesetzt werden.

unverzüglich nach Ablauf der Frist unter Schritt 7

§ 9 Abs. 1 WO

11. Schritt: Einladung an die Listenvertreter zur Auslosung der Listennummern bei Einreichung mehrerer gültiger Vorschlagslisten und Durchführung der Auslosung durch den Wahlvorstand.

unverzüglich, nachdem feststeht, dass es mehrere gültige Vorschlagslisten gibt; spätestens vor Bekanntmachung der Wahlvorschläge

12. Schritt: Bekanntmachung der Wahlvorschläge

unverzüglich nach Feststellung der Gültigkeit der Wahlvorschläge, spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe

§ 10 Abs. 2 WO

13. Schritt: Technische Wahlvorbereitungen durch den Wahlvorstand, u. a. Anfertigung der Stimmzettel, Wahlumschläge, Briefwahlunterlagen, Beschaffung von Wahlurnen, Einrichtung des Wahllokals, Benennung von Wahlhelfern

unverzüglich nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge

§§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 20 Abs. 2, 24 WO

14. Schritt: Versendung der Briefwahlunterlagen durch den Wahlvorstand

unverzüglich nach Fertigstellung der Unterlagen, in jedem Fall so rechtzeitig, dass sie vor Schließung der Wahllokale beim Wahlvorstand eintreffen können (berücksichtigen Sie insoweit die Postlaufzeiten)

§§ 24, 25, 26 WO

15. Schritt: Abschließende Überprüfung der Wählerlisten durch den Wahlvorstand

1 Tag vor dem 1. Wahltag

§ 4 Abs. 2 Satz 3 WO

16. Schritt: Organisation des Wahltages

Die Wahl muss spätestens 1 Woche vor Ablauf der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats stattfinden.

§ 4 Abs. 2 Satz 3 WO

17. Schritt: Der Wahlvorstand öffnet die Briefwahlumschläge und wirft die Wahlumschläge der Briefwähler in die Wahlurne.

unmittelbar vor Ende der Stimmabgabe

§ 26 Abs. 1 WO

18. Schritt: Öffentliche Stimmauszählung durch den Wahlvorstand

unmittelbar nach Ende der Stimmabgabe

§§ 13, 14, 21 WO

19. Schritt: Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand, Anfertigung der Wahlniederschrift und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses

unverzüglich nach der Stimmauszählung

§§ 15, 16, 22 WO

20. Schritt: Offizielle Benachrichtigung der gewählten Kandidaten von der Wahl durch den Wahlvorstand

unverzüglich nach Abschluss der Wahl

§§ 17 Abs. 1, 23 WO

21. Schritt: Möglichkeit zur Ablehnung der Wahl durch die Gewählten

innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung durch den Wahlvorstand

§§ 17, 23 WO

22. Schritt: Bekanntmachung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder entsprechend der Bekanntmachung des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand und Übersendung der Wahlniederschrift in Kopie an die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und den Arbeitgeber

unverzüglich, nachdem die Gewählten feststehen

§§ 18, 23 WO

23. Schritt: Einladung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder zur konstituierenden Betriebsratssitzung durch den Wahlvorstand

vor Ablauf von einer Woche nach dem letzten Wahltag

§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

24. Schritt: Vorbereitung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats

rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung

§ 29 Abs. 1 BetrVG

25. Schritt: Durchführung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats

§ 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

26. Schritt: Übergabe der Wahlakten an den neu gewählten Betriebsrat durch den Wahlvorstand Achtung: Der neue Betriebsrat muss die Wahlakten bis zum Ende der Amtszeit aufbewahren.

im Anschluss an die konstituierende Sitzung

§§ 19, 23 BetrVG

27. Schritt: Ablauf der Anfechtungsfrist abwarten.

2 Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG

28. Schritt: Vernichtung der verspätet eingegangenen ungeöffneten Briefwahlumschläge durch den Betriebsrat

1 Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Voraussetzung ist zudem, dass keine Wahlanfechtung erfolgt ist.

§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Elterngeld Teil 2 – Das sind Ihre Rechte

Elterngeld und Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gesetzlich geregelt. Das Gesetz ist in den Detailfragen kompliziert geregelt und in der Praxis für Eltern nicht immer leicht zu durchschauen. Antrag... Mehr lesen

23.10.2017
Kurzarbeit – Wehren Sie sich gegen Lohnkürzungen!

Ein Urteil des Arbeitsgerichts Herford macht allen Arbeitnehmern Mut (Urteil vom 19.02.2010, Az.: 1 Ca 975/09). Kurzarbeit fällt nicht vom Himmel, sondern muss vereinbart werden. Der Arbeitgeber darf sie insbesondere nicht... Mehr lesen