09.01.2011

Bundeskabinett beschließt Änderung des Europäischen-Betriebsräte-Gesetzes

Regelungen zum Europäischen Betriebsrat finden sich in Deutschland im Europäischen-Betriebsräte-Gesetz (EBRG). Er wird in Unternehmen errichtet, die in der EU mit mindestens 1.000 Beschäftigten insgesamt und in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern tätig sind.  
Die Befugnis von Zuständigkeiten erstreckt sich auf alle Betriebe und Unternehmen in der EU. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die mindestens 2 Betriebe oder 2 Unternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten berühren. Bisher handelte es sich hauptsächlich um Unterrichtungspflichten über die Entwicklung, die Geschäftslage und die Perspektive des Unternehmens.

Nunmehr hat das Bundeskabinett beschlossen, dass die Europäischen Betriebsräte künftig rechtzeitig vor einer endgültigen Entscheidung der Unternehmensleitung beteiligt werden müssen. Dieses bedeutet, dass sie zu unterrichten und anzuhören sind.

Mitbestimmungsrechte gibt es allerdings auch weiterhin nicht.

Europaweit gibt es derzeit knapp 1.000 Europäische Betriebsräte, in Deutschland sind davon 140 Unternehmen betroffen.

Fazit: Gut für die Arbeitnehmer, auch wenn noch mehr getan werden könnte!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Berufsausbildung und Unterschiede zum Arbeitsverhältnis

Häufig werden Auszubildende wie „normale“ Arbeitnehmer eingesetzt. Nach § 10 Abs. 2 des gelten aber nur die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften, soweit sich aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes... Mehr lesen

23.10.2017
Rückzahlungsklauseln: Wann Arbeitnehmer Fortbildungskosten zurückzahlen müssen

Fast jeder Arbeitgeber vereinbart mit seinen Beschäftigten, dass sie die Kosten für teure Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die er zunächst übernommen hat, zurückzahlen müssen, wenn sie das Beschäftigungsverhältnis vor... Mehr lesen