Unabhängig davon, ob Ihr Arbeitgeber einen Arbeitnehmer befristet oder unbefristet einstellen möchte: Als Betriebsrat müssen Sie der Einstellung zustimmen, wenn in Ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach § 20 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist er zudem verpflichtet, Sie als Betriebsrat über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer sowie über deren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebs zu informieren.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung umfassend mit diesem zu beraten. So sind Sie beispielsweise im Rahmen der Personalplanung berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zur Einführung einer Personalplanung und deren Durchführung zu machen. Geregelt ist dies unter anderem in §§ 80 Abs. 1 Nr. 8, 92, 92a, 95 Abs. 2, 96 Abs. 1 Satz 2, 99 Abs. 2 Nr. 3 sowie 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG.
Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiges Feld der Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Nach Auffassung der Richter am BAG gehören diese Fragen zur mitbestimmungspflichtigen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG), soweit sie nicht wegen Ausgestaltung als Unterstützungskasse unter § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG fallen (BAG, 12.6.1975, Az. 3 ABR 13/74; 12.6.1975, Az. 3 ABR 137/73; 12.6.1975, Az. 3 ABR 66/74; 18.3.1976, Az. 3 ABR 32/75 und 16.2.1993, Az. 3 ABR 29/92).
Mitbestimmungspflichtig sind daher insbesondere Direktzusagen und Versicherungen. Frei entscheiden kann der Arbeitgeber noch über:
Die betriebliche Bildung erlangt immer größere Bedeutung. Als Betriebsrat haben Sie hier umfassende Beteiligungsrechte! So haben Sie beispielsweise ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen. Und auch bei drohendem Qualifikationsverlust haben Sie ein Mitbestimmungsrecht. Damit sollen Sie betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer durchsetzen können.
Konkret:
Bei Ihrer Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten spielen Betriebsänderungen eine entscheidende Rolle wenn im Unternehmen regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall mit Ihnen die geplante Betriebsänderung beraten und den Abschluss eines Interessenausgleichs versuchen. Die sozialen Auswirkungen der Betriebsänderungen fassen Sie bei Einigung in einem Sozialplan zusammen.
Zuwendungen, die Ihr Arbeitgeber aus Anlass eines Betriebsjubiläums an Ihre Kollegen zahlt, stellen eine freiwillige Leistung dar. Bei der Verteilung des hierbei von Ihrem Arbeitgeber vorgegebenen Dotierungsrahmens („Gesamtpaket“) haben Sie als Betriebsrat aber mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).