30.06.2011

Das große Praxis-ABC Ihrer Mitspracherechte, Teil 2

Damit komme ich auch schon zum Teil 2 des großen ABC der Mitbestimmung. Denken Sie bitte daran, diese Informationen auch Ihren Betriebsratskolleginnen und -kollegen zur Verfügung zu stellen – und auch befreundete Betriebsräte darauf hinzuweisen. Denn diese Übersicht hilft Ihnen, dem Arbeitgeber klipp und klar zu zeigen: „Hallo Herr Arbeitgeber – hier bestimmen wird mit“. So können Sie lästige Diskussionen abkürzen – und als Betriebsrat noch entschiedener Handeln und mitbestimmen.

Das große Praxis-ABC Ihrer Mitspracherechte – Teil 2

Befristete Beschäftigungen

Unabhängig davon, ob Ihr Arbeitgeber einen Arbeitnehmer befristet oder unbefristet einstellen möchte: Als Betriebsrat müssen Sie der Einstellung zustimmen, wenn in Ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach § 20 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist er zudem verpflichtet, Sie als Betriebsrat über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer sowie über deren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebs zu informieren.

Tipp: Einer unbefristeten Einstellung können Sie als Betriebsrat widersprechen, wenn Sie feststellen, dass ein gleichermaßen geeigneter Bewerber unberücksichtigt bleibt, der bereits befristet beschäftigt ist.

Beschäftigungssicherung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung umfassend mit diesem zu beraten. So sind Sie beispielsweise im Rahmen der Personalplanung berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zur Einführung einer Personalplanung und deren Durchführung zu machen. Geregelt ist dies unter anderem in §§ 80 Abs. 1 Nr. 8, 92, 92a, 95 Abs. 2, 96 Abs. 1 Satz 2, 99 Abs. 2 Nr. 3 sowie 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG.

Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiges Feld der Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Nach Auffassung der Richter am BAG gehören diese Fragen zur mitbestimmungspflichtigen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG), soweit sie nicht wegen Ausgestaltung als Unterstützungskasse unter § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG fallen (BAG, 12.6.1975, Az. 3 ABR 13/74; 12.6.1975, Az. 3 ABR 137/73; 12.6.1975, Az. 3 ABR 66/74; 18.3.1976, Az. 3 ABR 32/75 und 16.2.1993, Az. 3 ABR 29/92).

Mitbestimmungspflichtig sind daher insbesondere Direktzusagen und Versicherungen. Frei entscheiden kann der Arbeitgeber noch über:

  • die Einführung oder Abschaffung der betrieblichen Altersvorsorge (das „Ob“),
  • das finanzielle Volumen (Dotierungsrahmen),
  • die Form der Versorgungsleistungen (Direktzusage, Direktversicherung, Pensionsfonds, -kasse, Unterstützungskasse),
  • den begünstigten Arbeitnehmerkreis (im Rahmen des ).

Betriebliche Bildung

Die betriebliche Bildung erlangt immer größere Bedeutung. Als Betriebsrat haben Sie hier umfassende Beteiligungsrechte! So haben Sie beispielsweise ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen. Und auch bei drohendem Qualifikationsverlust haben Sie ein Mitbestimmungsrecht. Damit sollen Sie betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer durchsetzen können.

Konkret:

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Ihr Verlangen hin allgemein über Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer zu beraten (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ).
  • Das Gesetz sieht zwar im Grundsatz zunächst lediglich ein Beratungsrecht des Betriebsrats vor. Jedoch besteht bei der Durchführung von betrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ein Mitbestimmungsrecht (§ 98 BetrVG).
  • Nach dem neu geschaffenen § 97 Abs. 2 BetrVG können Sie die Durchführung von Bildungsmaßnahmen verlangen, damit Arbeitnehmer die mit den Änderungen von Arbeitsabläufen verbundenen gesteigerten Tätigkeitsanforderungen erfüllen können.
  • Als Betriebsrat sind Sie berechtigt, Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern an einer derartigen Maßnahme zu unterbreiten (§ 98 Abs. 3 BetrVG).
  • Bei der Frage, wie hoch die Gesamtteilnehmerzahl ist, trifft der Arbeitgeber die Entscheidung allein.
  • Die Vorschriften über die Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen gelten auch für die Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen (§ 98 Abs. 6 BetrVG). Das sind Maßnahmen, die nicht oder nicht vornehmlich auf die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten gerichtet sind (z. B. Vermittlung staatsbürgerlicher oder kultureller Kenntnisse, Sicherheitslehrgänge).

Betriebsänderung

Bei Ihrer Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten spielen Betriebsänderungen eine entscheidende Rolle wenn im Unternehmen regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall mit Ihnen die geplante Betriebsänderung beraten und den Abschluss eines Interessenausgleichs versuchen. Die sozialen Auswirkungen der Betriebsänderungen fassen Sie bei Einigung in einem Sozialplan zusammen.

Tipp: Weicht der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ab oder führt er eine geplante Betriebsänderung durch, ohne überhaupt einen Interessenausgleich mit Ihnen versucht zu haben, können die betroffenen Arbeitnehmer Interessenausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen.

Betriebsjubiläum

Zuwendungen, die Ihr Arbeitgeber aus Anlass eines Betriebsjubiläums an Ihre Kollegen zahlt, stellen eine freiwillige Leistung dar. Bei der Verteilung des hierbei von Ihrem Arbeitgeber vorgegebenen Dotierungsrahmens („Gesamtpaket“) haben Sie als Betriebsrat aber mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

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