Im letzten Teil ging es um die Stichworte „Freie Mitarbeiter“ bis Leistungsbeurteilung“. Heute schließen sich im vorletzten Teil dieser kleinen Serie die Stichworte Lohn- und Gehaltslisten bis Provisionen an.
Damit Sie als Betriebsrat Ihre gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, hat Sie der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (unaufgefordert) rechtzeitig und umfassend über alle Umstände zu unterrichten, die mit Ihrem Aufgabenkreis zusammenhängen.
Soweit es zur Erfüllung Ihrer allgemeinen Überwachungsaufgaben erforderlich ist, ist der Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu nehmen. In Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern, in denen keine Ausschüsse gebildet werden können, nimmt das Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied wahr (§ 27 Abs. 3 BetrVG)
Wichtiger Hinweis: Sie haben nur das Recht zur Einsichtnahme. Sie dürfen sich Notizen machen, aber keine Kopien anfertigen. Auch dürfen die Listen nicht vollständig abgeschrieben werden.
Bei der Anordnung von Nachtarbeit haben Sie ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Denn hier geht es um die Lage der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und um den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Beim Erlass eines Rauchverbots haben Sie als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Beim Nichtraucherschutz werden Fragen der allgemeinen Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, aber auch Fragen des Gesundheitsschutzes angesprochen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG).
Es empfiehlt sich, alle Maßnahmen, die zum Nichtraucherschutz ergriffen werden sollen, in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Im Rahmen der Personalauswahl unterliegen Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze (§ 94 BetrVG) sowie Auswahlrichtlinien Ihrer Zustimmung (§ 95 BetrVG). So will der Gesetzgeber beispielsweise gewährleistet wissen, dass der Arbeitgeber einem Bewerber nur solche Fragen stellt, die mit dem in Aussicht genommenen Arbeitsplatz im Zusammenhang stehen.
Der Arbeitgeber muss Sie als Betriebsrat über seine Personalplanung rechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 92 BetrVG). Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie auf die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen. Als Betriebsrat können Sie dem Arbeitgeber aber auch Vorschläge zur Einführung einer Personalplanung und zu deren Durchführung machen.
Beachten Sie: Eine erzwingbare Mitbestimmung im Bereich der Personalplanung gibt es aber nicht. Ihre erzwingbare Mitbestimmung greift erst bei der Durchführung konkreter personeller Maßnahmen im Einzelfall.
Die Einführung und die nähere Ausgestaltung eines Provisionssystems sind grundsätzlich mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
Beachten Sie: Mitbestimmungsfrei sind allerdings die Festlegung des Dotierungsrahmens, des erfassten Personenkreises, der Zwecksetzung und die Höhe der Provision. Darüber hinaus kann Ihr Arbeitgeber bei freiwilligen Zusatzprovisionen darüber entscheiden, welche Gruppe der Arbeitnehmer diese freiwillige Leistung erhalten soll. Auch bei der Ein- und Zuteilung der Bearbeitungsgebiete von Außendienstmitarbeitern besteht kein Mitbestimmungsrecht.
Dies gilt auch dann, wenn sich ein für diesen Personenkreis geltendes Bonussystem nach den im Bearbeitungsgebiet getätigten Umsätzen richtet (BAG, 16.7.1991, Az. 1 ABR 66/90).