26.09.2017

Betriebsratswahl: Reicht es, wenn sich nur ein Kollege zur Wahl stellt?

Frage: In unserem Betrieb wird im nächsten Jahr ein neuer Betriebsrat gewählt. Wir bestehen zurzeit aus einem 5-köpfigen Gremium. Aus Altersgründen scheiden im kommenden Jahr einige Kollegen aus. Zudem ist das Interesse der Belegschaft an der Arbeit im Betriebsrat bisher äußerst gering. Deshalb gibt es derzeit nur eine Kandidatin. Kann diese trotzdem kandidieren? Reicht das?

Antwort: Ja, unter Umständen schon. Die Kandidatin kann sich trotzdem zur Wahl stellen. Es ist aber besser für alle und sicherer, wenn sich in den nächsten Monaten noch weitere Kandidaten finden lassen.

Die gesetzlichen Vorschriften in der Wahlordnung (WO), die vorsehen, dass ein Betriebsratsgremium eine Mindestgröße hat und dass jede Wahlliste doppelt so viele Kandidaten enthalten soll wie die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, beurteilt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer im Zusammenhang mit der letzten Betriebsratswahl getroffenen Entscheidung nur als Richtschnur (4.7.2014, Az. 6 TaBV 24/14).

In der entsprechenden Entscheidung stellt das Gericht klar, dass das Bestehen eines Betriebsrats aus Sicht des Gesetzgebers wichtig ist. Dieser nimmt deshalb notfalls hin, dass ein Betriebsrat kleiner ist, als er sein müsste.

Nur eine Kandidatin stellt sich zur Wahl

Zu der Entscheidung war es gekommen, nachdem sich in einem Betrieb mit 75 Arbeitnehmern, der eigentlich einen 5-köpfigen Betriebsrat haben sollte, auch nur eine Kandidatin zur Wahl stellte. Diese wurde dann mit 24 Stimmen gewählt.

Der Arbeitgeber war mit der Wahl nicht einverstanden und klagte, allerdings ohne Erfolg. Die Richter hielten die Wahl für wirksam.

Diese Entscheidung liefert Ihnen einige gute Argumente. Wir empfehlen Ihnen allerdings dringend, in den nächsten Monaten möglichst die nach der WO erforderliche Zahl von Kandidaten zu finden. Dann sind Sie auf der sicheren Seite! Schließlich ist nicht auszuschließen, dass ein anderes Gericht die Situation anders beurteilt

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