Wenn es um die Kosten der Betriebsratswahl geht, muss Ihr Arbeitgeber zahlen. Hier gilt die Sonderregelung des § 20 Abs. 3 BetrVG, wonach er die Kosten tragen muss, die zur Durchführung der Wahl erforderlich sind.
Beispiel: Hier kann Ihr Arbeitgeber auf die Kostenbremse treten
In Ihrem Unternehmen wird die Betriebsratswahl 2011 geplant. Der hierzu gebildete Wahlvorstand ist noch absolut unerfahren und möchte sich kundig machen. Er äußert deshalb die Bitte, die bereits im März stattfindende Betriebsratswahl eines anderen Unternehmens besuchen und beobachten zu dürfen. Er möchte hierfür die Reise- und Unterkunftskosten erstattet haben. Natürlich soll an den 3 Besuchstagen auch die Lohnfortzahlung für den Wahlvorstand sichergestellt sein. Hier hat Ihr Arbeitgeber das Recht, die Kostenübernahme zu verweigern.
Statt einen anderen Betrieb zu besuchen, kann der Wahlvorstand ein entsprechendes Seminar besuchen. Denn: Dem Wahlvorstand sind nach § 20 Abs. 3 BetrVG die Kosten einer notwendigen Schulung zu ersetzen.
Die erstattungsfähigen Kosten der Wahl sind die bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl entstehenden Sachkosten, wie
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich auf alle Vorgänge, die unmittelbar mit der Betriebsratswahl zu tun haben, § 20 Abs. 3 BetrVG. Hierzu gehören deshalb nicht nur die Kosten für Sachmittel, sondern auch die erforderlichen persönlichen Kosten des Wahlvorstands. Wichtig ist aber, dass dem Wahlvorstand diese Kosten in seiner Funktion als Wahlvorstand entstehen. Dem Wahlvorstand sind auch die Kosten für
Um schon im Vorfeld der Wahl Ärger mit Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden, sollten Sie als Betriebsrat den Wahlvorstand darauf hinweisen, dass Ihr Arbeitgeber nur die Kosten einer
Ihr Arbeitgeber muss auch den Ausfall der Arbeitszeit hinnehmen, der durch die Durchführung der Betriebsratswahl eintritt. Das bedeutet, dass die eigentliche Wahl während der Arbeitszeit im Betrieb durchgeführt werden darf. Eine Minderung des Arbeitsentgelts der Mitarbeiter ist nicht zulässig, § 37 Abs. 2, 3 BetrVG. Den Mitgliedern des Wahlvorstands ist deshalb auch die Arbeitsbefreiung zu gewähren, die zur Erfüllung dieses Amts erforderlich ist.