Ein Angestellter hat, wenn er in Erziehungsurlaub verschiedene Rechte. In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten zusammengefasst:
Während des Erziehungsurlaubs (seit 2001 offiziell „Elternzeit“) verliert der Mitarbeiter seinen Vergütungsanspruch, denn es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn.“
Wenn der Mitarbeiter längerfristig – etwa 2 Jahre – in Erziehungsurlaub gehen will, hat er Anspruch auf ein Zwischenzeugnis (LAG Köln, Urteil vom 30.8.2007, Az. 10 Sa 482/07).
Recht auf eine Sonderzuwendung?
Ob Ihr Arbeitgeber eine Sonderzuwendung – etwa eine Weihnachtsgratifikation – für die Dauer des Erziehungsurlaubs kürzen darf, hängt davon ab, was Anlass für die Zuwendung ist:
Die Sonderzahlung wird geleistet für… | … die weitere Betriebstreue des Mitarbeiters | … die im Jahr geleistete Arbeit | … sowohl für die Betriebstreue als auch für die Arbeitsleistung |
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Automatische Anspruchskürzung aufgrund des Erziehungsurlaubs? | Nein | Ja | Nein |
Vertragliche Anspruchskürzung für den Erziehungsurlaub zulässig? | Nein | Nicht notwendig | Ja |
Durch den Erziehungsurlaub kommt der Mitarbeiter in den Genuss eines besonderen Kündigungsschutzes (§ 18 BEEG). Ihr Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter im Erziehungsurlaub dann nur noch mit vorheriger behördlicher Genehmigung kündigen.
Ausnahme: Ihr Arbeitgeber beschäftigt einen Mitarbeiter während seines Erziehungsurlaubs, die er bei einem anderen Arbeitgeber genommen hat. Das Kündigungsverbot des § 18 BEEG gilt dann nicht (BAG, Urteil vom 2.2.2006, Az. 2 AZR 596/04).
Beispiel: Elternzeit ist heikel in der Probezeit
Herr Krautmann hat am 1.10.2009 bei Ihrem Arbeitgeber im Betrieb begonnen und befindet sich noch in der Probezeit. Am 7.1.2010 stellt er einen Antrag auf Elternzeit – für die Zeit ab dem 10.3.2010, dem voraussichtlichen Entbindungstag. Kann Ihr Arbeitgeber Herrn Krautmann noch kündigen, da absehbar ist, dass er ihn nicht übernehmen möchte? Ja, er kann. Der Kündigungsschutz greift aufgrund der 8-Wochen-Regelung erst ab dem 13.1.2010. Erst ab diesem Tag ist Ihrem Arbeitgeber die Kündigung verwehrt.
In „besonderen Fällen“ ist Ihr Arbeitgeber doch zu einer Kündigung berechtigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG). Danach kommt in diesen 4 Fällen eine Kündigung infrage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG):
Lehnt die jeweilige Arbeitsschutzbehörde den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Zumindest solange Ihr Arbeitgeber keinen Widerspruch einlegt. Eine gute Entwicklung für den betroffenen Mitarbeiter! Denn: Im Fall eines Kündigungsrechtsstreits halten sich die Arbeitsgerichte meist an die Ablehnung der Arbeitsschutzbehörde (BAG, Urteil vom 17.6.2003, Az. 2 ARZ 404/02)!
Achtung: Bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern können Auslauffristen gelten.
Den im Jahr des Elternzeitantritts noch offenen Urlaub muss Ihr Arbeitgeber dem Mitarbeiter im laufenden Jahr nach der Elternzeit oder im darauffolgenden Urlaubsjahr gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG). Der Erziehungsurlaub führt also nicht einfach zum Verfall des alten Erholungsurlaubs.
Beispiel: Urlaub bleibt erhalten
Frau Hahn hatte noch 8 Resturlaubstage, als sie sich am 18.11.2009 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes in Elternzeit verabschiedet hat. Ihren Resturlaub aus 2009 kann Frau Hahn nach ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz 2012 oder aber auch erst 2013 nehmen.
Neu ist, dass der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub auch auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit für ein weiteres Kind übertragen werden kann. Voraussetzung ist nur, dass sich die 2. Elternzeit unmittelbar an die erste Elternzeit anschließt (BAG, Urteil vom 20.5.2008, Az. 9 AZR 219/07).
Beispiel: So kann übertragen werden
Frau Hahn bringt am 5.10.2011 noch ein Kind zur Welt, für das sie wiederum ihren vollen Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt. Die Elternzeit für das 1. Kind endet im September 2011. Da die Elternzeit für das 2. Kind nahtlos folgt (bis 2014), kann Frau Hahn den Resturlaub aus 2009 noch in den Jahren 2014 oder 2015 nehmen.
Achtung: Endet das Arbeitsverhältnis während der späteren Elternzeit oder wird es im Anschluss daran nicht fortgesetzt, muss Ihr Arbeitgeber den alten Resturlaub auszahlen.