Diskriminierung im Rahmen des Vorstellungsgesprächs – dieses Thema wird mehr und mehr zum Klassiker im Bereich AGG. Jetzt gibt es ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, das besagt: Eine Diskriminierung kann schon dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber zu viel wissen möchte (Bundesarbeitsgericht, 17.12.2009, Az. 8 AZR 670/08).
Ein Diplom-Biologe bewarb sich bei einem Arzt, der eine Forschungseinrichtung betreibt. Dieser Arzt hatte eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien ausgeschrieben. Im Vorstellungsgespräch fragte der Arzt den Biologen, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde. Der Arzt verlangte sogar eine schriftliche Bestätigung des Bewerbers, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Arzt, dass bestimmte Anzeichen beim Bewerber auf eine chronisch verlaufende entzündlich- rheumatische Erkrankung (Morbus Bechterew) schließen ließen. Schlussendlich sagte der Arzt dem Biologen ab.
Der Biologe klagte auf Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung nach dem AGG. Er war der Auffassung, dass der Beklagte ihn nur wegen einer von ihm angenommenen Behinderung nicht eingestellt habe. Der Arzt entgegnete, dass die Bewerbung wegen zu hoher Gehaltsforderungen und der Ergebnisse des Einstellungstests nicht erfolgreich gewesen sei. Das Arbeitsgericht war zum Teil auf Seiten des Biologen, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht spielte den Ball zurück ans Landesarbeitsgericht. Dieses muss noch mal entscheiden.
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob der Biologe gegen den Arzt Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG hat. Allerdings können Fragen im Vorstellungsgespräch nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen darauf schließen lassen, dass es dem Arzt genau darauf ankam, herauszufinden, ob der Arbeitnehmer behindert ist. Eine Diskriminierung kann dann vorliegen. Das Landesarbeitsgericht muss also noch mal genau hinterfragen, warum der Arzt seine Fragen stellte.
Zulässige und unzulässige Fragen von A bis Z | zulässig | unzulässig |
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Frage | X | |
Beruflicher Bereich | X | |
früherer Arbeitgeber | X | |
Dauer der bisherigen Arbeitsverhältnisse | X | |
Zeugnis- und Prüfungsnoten, Beurteilungen und Qualifikationen | X | |
Nebentätigkeit, Wettbewerbsverbote | X | |
Persönlicher Bereich | ||
Vor- und Zunamen, Wohnort | X | |
Familienstand, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit | X | |
Betriebsratstätigkeit, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit | X | |
Heiratsabsicht, Homosexualität, geplante oder derzeitige Schwangerschaft | X | |
Schwerbehinderteneigenschaft, uneingeschränkte körperliche Belastung | X | |
Wehr- oder Zivildienst | X |
Nach Erkrankungen oder Vorerkrankungen darf Ihre Dienststellenleitung nur fragen, wenn die Erkrankung einen Bezug zur Stelle hat. Eine HIV-Infektion wäre etwa im Krankenhausbereich relevant. Denn der infizierte Arbeitnehmer stellt eine potenzielle Gefahr für die Patienten und die anderen Kollegen dar, ansonsten fallen die Fragen unter die Diskriminierung.