17.06.2011

Gefährdungsbeurteilung: Das sagt das Arbeitsschutzgesetz

Nach dem (ArbSchG) sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet und verbessert werden. Durch Arbeitsschutz werden nicht nur Unfälle verhütet, sondern auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden. Erfolgreiche Arbeitsschutzmaßnahmen tragen dazu bei, die Leistungsfähigkeit, aber auch die Leistungsbereitschaft der Beschäftigten zu erhalten. Arbeitsschutz aktiv mitzugestalten ist also eine Ihrer wichtigsten Aufgaben als Betriebsrat. Dabei hilft Ihnen das Arbeitsschutzgesetz Um die Sicherheit und den Arbeitsschutz zu verbessern, muss aber zunächst festgestellt werden, wo Gefährdungen sind bzw. Sicherheitsmängel liegen. Dies kann nur durch eine Gefährdungsbeurteilung geschehen. Und Sie haben hier ein nach (BetrVG). Hier ist die Verhütung von Arbeitsunfällen geregelt.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet zu beurteilen, welchen Gefährdungen und Belastungen seine Mitarbeiter ausgesetzt sind und welche Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.

Doch das ist nicht alles. Er ist auch verpflichtet, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren.

Hinweis: Die Gefährdungsbeurteilung, also eine Überprüfung und Dokumentation möglicher Gefahrenquellen, dürfen Sie einfordern und durchleuchten! Also zieren Sie sich bei Mängeln nicht!

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Gefahren und Belastungen für jeden einzelnen Arbeitsplatz zu ermitteln, wobei gleichartige Arbeitsplätze zusammengefasst werden können. Das erleichtert die Arbeit für Ihren Arbeitgeber, aber auch für Sie. Denn warum sollten Sie Gleiches 2-mal kontrollieren müssen?

Anlässe für eine neue Gefährdungsbeurteilung können z. B. sein:

  • neue Arbeitsverfahren
  • neue Maschinen
  • neue Arbeitsstoffe
  • Änderung des „Stands der Technik“
  • Auftreten von Unfällen oder Beinaheunfällen

Bei erstmaliger Arbeitsaufnahme oder Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes ist eine Erstbeurteilung durchzuführen.

Verantwortlich ist immer Ihr Arbeitgeber, der aber die Aufgabe an andere Führungskräfte delegieren kann. Merken Sie sich, dass die Gefährdungsbeurteilung als kontinuierlicher Prozess anzusehen ist, nicht als einmalige Aktion. Fordern Sie also Ihren Arbeitgeber auch immer regelmäßig zu neuen Beurteilungen auf!

Tipp: Listen Sie die verschiedenen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten im Betrieb auf. Diesen Arbeitsplätzen ordnen Sie dann die möglichen Risiken zu und gewichten diese in ihrer Gefährlichkeit. Dann können Sie gezielt Maßnahmen überlegen. Das ist eigentlich Aufgabe Ihres Arbeitgebers, aber je besser Sie hier vorbereitet sind, umso mehr können Sie erreichen.

Damit Sie auch wissen, worauf Sie genau achten müssen, habe ich Ihnen hier mögliche Gefährdungen aufgelistet:

Mechanische Gefährdung

  • ungeschützte bewegte/ bewegbare Maschinenteile • Teile mit gefährlichen Oberflächen
  • bewegte/ bewegbare Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel
  • unkontrolliert bewegte Teile
  • Anstoßen, Sturz auf der Ebene, Stolpern, Ausrutschen, Um – knicken, Fehltreten
  • Absturz
Allgemeine Belastungen

  • allgemeine Belastungen
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Hautbelastung
  • durch Tiere
  • durch Pflanzen und pflanzliche Produkte
Psychische Belastungen

  • Tätigkeit
  • Arbeits-organisation
  • soziale Bedingungen
  • Arbeitsablauf
  • Arbeitszeit
  • Qualifikation
  • Unter-weisung
  • Verant-wortung
Elektrische Gefährdung

  • elektrische Gefährdung
  • gefährliche Körperströme
  • Lichtbögen
Thermische Gefährdung

  • Kontakt mit heißen Medien/Oberflächen
  • Kontakt mit kalten Medien/Oberflächen
Wahrnehmung und Handhabbarkeit

  • Informationsaufnahme, Verarbeitung/ Kommunikation
  • Wahrnehmungsumfang
  • erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln
Gefahrstoffe

  • Gase
  • Dämpfe
  • Aerosole, Nebel, Rauche Flüssigkeiten
  • Feststoffe
Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen

  • Lärm
  • Ultraschall
  • Ganzkörperschwingungen
  • Hand-, Armschwingungen
  • nichtionisierende Strahlung
  • ionisierende Strahlung
  • elektromagnetische Felder
  • Arbeiten in Unteroder Überdruck
Physische Belastung/ Arbeitsschwere

  • schwere dynamische Arbeit
  • einseitige dynamische Arbeit
  • statische Arbeit (Haltungsarbeit)
  • Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit
Biologische Gefährdung

  • Infektionsgefahr durch Mikro- organismen und Viren
  • Allergene und toxische Stoffe von Mikroorganismen, Kleinstlebewesen u. Ä.
Brand- und Explosionsgefährdung

  • Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
  • explosionsfähige Atmosphäre
  • Explosivstoffe
  • elektrostatische Aufladung
Arbeitsumgebungsbedingungen

  • Klima
  • Beleuchtung
  • Raumbedarf/ Verkehrswege/ Arbeitsplatzgestaltung

Arbeitsschutzgesetz: Unterweisungen müssen sein

Nach der Beurteilung müssen Ihre Kollegen natürlich unterwiesen werden. Sie müssen über alle Gefährdungen am Arbeitsplatz unterrichtet werden,

Tipp: Auch die Unterweisungen dürfen Sie kontrollieren. Weisen Sie darauf hin, dass sie vor Arbeitsaufnahme, bei wesentlichen Änderungen im Arbeitsablauf oder neuen Arbeitsmitteln sowie mindestens einmal jährlich stattfinden müssen.

Wenn Ihr Arbeitgeber nicht so recht will, dann argumentieren Sie so: Nur mit einer korrekten Unterweisung ist Ihr Arbeitgeber in der Lage, z. B. bei einem Arbeitsunfall gegenüber Arbeitsschutzbehörden oder Berufsgenossenschaften zu belegen, dass er alles zur Unfallverhütung getan hat. Das erspart ihm im Endeffekt die Zahlung von Schadensersatz, Hinterbliebenenrenten und sein Ruf als Arbeitgeber leidet auch nicht.

Ihr Arbeitgeber kann sogar die Verantwortung für die Unterweisung delegieren, etwa an Sicherheitsfachkräfte.

Tipp: Bei der Unterweisung ist immer auf die Gefährdungsanalyse zurückzugreifen. Sonst macht das ja keinen Sinn. Eine Unterweisung ins Blaue hinein wäre kontraproduktiv.


Hier ein paar Beispiele:

  • Ein Dachdecker muss intensiv über die Gefahr bei Arbeiten auf dem Dach unterrichtet und in die entsprechende Sicherheitsausrüstung eingewiesen werden.
  • Eine Reinigungskraft in der Klinik muss über die Infektionsgefährdung durch Nadelstichverletzung informiert sein und wissen, was im Fall einer Verletzung zu tun ist.

Viele Arbeitgeber denken, dass sie einmal eine Gefährdungsbeurteilung machen müssen und dann nie wieder. Das stimmt nicht, eine Gefährdungsbeurteilung muss durchgeführt werden

  • als Erstermittlung an bestehenden Arbeitsplätzen,
  • wenn Einrichtungen wesentlich erweitert werden,
  • wenn die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird,
  • vor Anschaffung neuer Maschinen und
  • bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation,
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen.

Achten Sie als Betriebsrat darauf, dass hier und in den Fällen auf Seite 1 auch immer eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. Nutzen Sie Ihr Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz.

Die Verantwortung für Gefährdungsbeurteilungen liegt nach dem Arbeitsschutzgesetz bei Ihrem Arbeitgeber. Natürlich kann er den Betriebsarzt oder den , die Sicherheitsfachkraft zu Rate ziehen. Dennoch bleibt die Verantwortung bei ihm. Er muss anordnen, wann die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, erforderliche Maßnahmen ergreifen, die Beurteilung dokumentieren und eine Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen durchführen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Neue ALG II-Bescheide

Haben Sie auch schon einen Änderungsbescheid vom Jobcenter erhalten? Noch nicht? Dann sollten Sie dringend einmal nachhaken, denn ab dem 01.02.2012 gibt es mehr Geld für ALG II-Bezieher. Und dementsprechend erhöht sich auch das... Mehr lesen

23.10.2017
Einsichtnahmerecht in Personalakte

Frage: Ich habe im Oktober die Kündigung bekommen und bin zum 30. November aus meinem bisherigen Betrieb ausgeschieden. In der Bescheinigung für das Arbeitsamt hat mein Ex-Chef nun angekreuzt, die Kündigung sei wegen eines... Mehr lesen